Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Stellt ein im Drittlandsgebiet ansässiges Unternehmen auf einer Internet-Plattform seinen Kunden gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Datenbanken mit einer automatisierten Suchfunktion und Filterfunktion zur Verfügung und ist der von den Nutzern mit der Mitgliedschaft verfolgte Zweck ohne eine Datenbank mit automatischer Such-und Filterfunktion nicht möglich, liegt eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vor. Ggf. erfolgt die Besteuerung der Leistung in dem Land, in dem die nichtunternehmerischen EU-Nutzer ihren Wohnsitz haben.
Sachverhalt
Der klagende Betreiber einer elektronischen auf sexuelle Kontakte ausgerichteten Onlinepartnervermittlung mit Sitz in den USA hat in Europa bzw. in Deutschland keine Betriebs- oder Managementpräsenz. Die entgeltliche Mitgliedschaft berechtigt zum Zugriff auf persönliche Informationen anderer Mitglieder und ermöglicht eine weltweite Kontaktaufnahme unter den Mitgliedern. Zu diesem Zweck sind auf den Webseiten schriftliche Mitgliederprofile und Videoprofile mit Suchfunktionen hinterlegt. Zusätzlich unterhält die Klägerin Beschwerde-Hotlines und kontrolliert die Mitgliederaktivitäten hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre oder sonstigem Missbrauch. Ggf. werden unpassende oder missbräuchliche Profile deaktiviert.
Nach Auffassung der Klägerin unterliegen ihre Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer, da insoweit der Sitz des Leistenden nach § 3a Abs. 1 UStG maßgeblich sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Köln hat die Klägerin ihre Leistungen in Deutschland zu besteuern, soweit die nichtunternehmerischen Leistungsempfänger in Deutschland ihren Wohnsitz haben.
Wird eine elektronisch erbrachte Dienstleistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG von einem im Drittland ansässigen Unternehmererbracht und ist der Empfänger kein Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, erfolgt nach § 3a Abs. 3a UStG 2004 die Umsatzbesteuerung - abweichend von § 3a Abs. 1 UStG - in dem Land, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG 2004 können auch solche sein, die ohne Internetnutzung denkbar sind (wie hier die Partnervermittlung). Für die Abgrenzung ist allein maßgeblich, wie die Ausführung der Leistung tatsächliche geschieht. Insoweit hat die Klägerin nach Auffassung des FG Köln elektronisch erbrachte Dienstleistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG 2004 erbracht, da der von den Nutzer mit der Mitgliedschaft verfolgte Zweck ohne eine Datenbank mit automatischer Such-und Filterfunktion nicht möglich ist. Daran ändert auch nichts, dass - wie im Urteilsfall - im Vorfeld jeweils neu eingestellte Mitgliederprofile von Mitarbeitern der Klägerin überprüft werden. Diese menschlich erbrachten Leistungen dienen lediglich der Vorbereitung und der Sicherung der vom Kunden erwarteten Hauptleistung.
Hinweis
Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 29/14). Elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden ab 1.1.2015 auch dann im Land des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers besteuert, wenn der Leistende in der EU ansässig ist (Neufassung des § 3a Abs. 5 UStG durch das Kroatien-Anpassungsgesetz vom 25.7.2014). Insoweit kann der Leistende in seinem Ansässigkeitsland eine einheitliche Umsatzsteuer-Erklärung für die in den verschiedenen EU-Staaten zu besteuernden elektronisch erbrachten Dienstleistungen abgeben (sog. Mini-one-stop-shop-Verfahren, vgl. § 18h UStG n. F.). Für in Deutschland ansässige Leistende ist insoweit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 14.05.2014, 9 K 3338/09