Änderungen an IAS 19 - Arbeitnehmerbeiträge

Auch in den gesetzlichen EU-IFRS-Abschlüssen für das Kalendergeschäftsjahr zum 31.12.2016 sind einige neue bzw. geänderte IFRS anzuwenden bzw. können angewandt werden. Hierzu gehört auch der geänderte IAS 19.

Sofern Versorgungszusagen vorsehen, dass auch die Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten haben, reduzieren sich die Kosten des Arbeitgebers, der die Versorgungsleistungen zugesagt hat. In den formalen Regelungen eines Plans festgelegte Arbeitnehmerbeiträge sind nach IAS 19.93 (2011) entsprechend der Planformel den Berichtsperioden als negative Versorgungsleistung zuzuordnen, in denen die Ansprüche auf Versorgungsleistungen erdient werden. Eine von den Zahlungen entkoppelte Zuordnung der Arbeitnehmerbeiträge kann jedoch zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung führen.

Der IASB hat daher am 21.11.2013 einen Änderungsstandard zu IAS 19 veröffentlicht, der eine Ergänzung von IAS 19.93 vorsieht. Demnach dürfen mit Arbeitsleistungen in Zusammenhang stehende Arbeitnehmerbeiträge – entsprechend der gängigen Praxis vor Inkrafttreten des IAS 19 (2011) – in der Periode ihrer Fälligkeit als Reduktion des Dienstzeitaufwands erfasst werden, sofern die Beiträge unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre sind. Hierunter fallen bspw.:

  • Beiträge in Höhe eines festen Prozentsatzes des Gehalts,
  • während der gesamten Dienstzeit des Arbeitnehmers fixe Beiträge,
  • vom Alter des Arbeitnehmers abhängige Beiträge.

Variieren die Beiträge in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit, ist dagegen zwingend eine Zuordnung als negative Versorgungsleistung unter Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämie ("projected unit credit method") vorzunehmen.

Die Änderungen sind in gesetzlichen EU-IFRS-Abschlüssen rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.02.2015 beginnen.


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