BFH-Kommentierung: Pensionszusage – Abfindungsklausel

In zwei Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zum Eindeutigkeitsgebot bei Abfindungsklauseln für Pensionszusagen konkretisiert. Dabei zeigt sich, dass es bei der Formulierung auf eine große Genauigkeit ankommt.

Praxis-Hinweis: Regelmäßig Eindeutigkeit der Pensionszusagen prüfen

Gar nicht so selten kommt es bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts auf scheinbar kleine Details an. So auch hier, denn für den Betrachter der beiden strittigen Pensionszusagen, der diese nicht genau begutachtet, scheinen beide Zusagen gleichwertig. Der BFH (BFH Urteil vom 23.07.2019 - XI R 48/17 und BFH Beschluss vom 10.07.2019 - XI R 47/17) kommt zu einer anderen Auffassung:

  • Ein Verweis auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik soll hinreichend sein,
  • ein Verweis auf die gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen hingegen nicht.

Der Rat kann nur lauten, angesichts dieser beiden Entscheidungen alle Pensionszusagen dahingehend zu überprüfen, ob die Abfindungsklauseln als eindeutig im Sinne der Rechtsprechung, aber auch der bestehenden Verwaltungsanweisungen anzusehen sind. Diese Überprüfung sollte dabei in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um nicht durch neuere Rechtsprechung überrascht zu werden – wie diese beiden Entscheidungen aus dem Juli 2019 zeigen.

Pensionsrückstellungen durch Finanzverwaltung aufgelöst

In beiden Sachverhalten wurde Geschäftsführern eine Pensionszusage gewährt. In beiden Fällen bestanden hierbei sog. Abfindungsklauseln. Diese besagten, dass sich die Unternehmen vorbehielten, bei Eintritt des Versorgungsfalles statt einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu gewähren. In einem Fall wurde für die Berechnung des Kapitalbetrages auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verwiesen, im anderen auf die gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen. Die zuständigen Finanzämter lösten die gebildeten Pensionsrückstellungen mit der Begründung auf, dass die Abfindungsklauseln nicht eindeutig formuliert waren. Die nach einem erfolgslosen Klageverfahren erhobenen Klagen hatten hingegen Erfolg. Allerdings wurde in beiden Fällen durch das Finanzamt die Revision zum BFH erhoben.

Verweis auf Versicherungsmathematik genügt dem Eindeutigkeitsgebot

Der BFH entschied differenziert. Im Fall, in dem auf die anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik verwiesen wurde, sah der BFH nach allgemeinen Auslegungsregelungen das Eindeutigkeitsgebot als erfüllt an. Durch den Verweis ist klargestellt, dass auf die sog. Heubeck-Tafeln zurückzugreifen ist. Dies entspricht der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung (XI R 47/17).

Hingegen sah der BFH im Parallelfall (XI R 48/17) das Eindeutigkeitsgebot nicht als erfüllt an. Aus dem Wortlaut der Versorgungszusage lässt sich nach Ansicht des BFH nicht zweifelfrei auslegen, welche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen sind.

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