Pensionszusage – Abfindungsklausel
Praxis-Hinweis: Regelmäßig Eindeutigkeit der Pensionszusagen prüfen
Gar nicht so selten kommt es bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts auf scheinbar kleine Details an. So auch hier, denn für den Betrachter der beiden strittigen Pensionszusagen, der diese nicht genau begutachtet, scheinen beide Zusagen gleichwertig. Der BFH (BFH Urteil vom 23.07.2019 - XI R 48/17 und BFH Beschluss vom 10.07.2019 - XI R 47/17) kommt zu einer anderen Auffassung:
- Ein Verweis auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik soll hinreichend sein,
- ein Verweis auf die gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen hingegen nicht.
Der Rat kann nur lauten, angesichts dieser beiden Entscheidungen alle Pensionszusagen dahingehend zu überprüfen, ob die Abfindungsklauseln als eindeutig im Sinne der Rechtsprechung, aber auch der bestehenden Verwaltungsanweisungen anzusehen sind. Diese Überprüfung sollte dabei in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um nicht durch neuere Rechtsprechung überrascht zu werden – wie diese beiden Entscheidungen aus dem Juli 2019 zeigen.
Pensionsrückstellungen durch Finanzverwaltung aufgelöst
In beiden Sachverhalten wurde Geschäftsführern eine Pensionszusage gewährt. In beiden Fällen bestanden hierbei sog. Abfindungsklauseln. Diese besagten, dass sich die Unternehmen vorbehielten, bei Eintritt des Versorgungsfalles statt einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu gewähren. In einem Fall wurde für die Berechnung des Kapitalbetrages auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verwiesen, im anderen auf die gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen. Die zuständigen Finanzämter lösten die gebildeten Pensionsrückstellungen mit der Begründung auf, dass die Abfindungsklauseln nicht eindeutig formuliert waren. Die nach einem erfolgslosen Klageverfahren erhobenen Klagen hatten hingegen Erfolg. Allerdings wurde in beiden Fällen durch das Finanzamt die Revision zum BFH erhoben.
Verweis auf Versicherungsmathematik genügt dem Eindeutigkeitsgebot
Der BFH entschied differenziert. Im Fall, in dem auf die anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik verwiesen wurde, sah der BFH nach allgemeinen Auslegungsregelungen das Eindeutigkeitsgebot als erfüllt an. Durch den Verweis ist klargestellt, dass auf die sog. Heubeck-Tafeln zurückzugreifen ist. Dies entspricht der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung (XI R 47/17).
Hingegen sah der BFH im Parallelfall (XI R 48/17) das Eindeutigkeitsgebot nicht als erfüllt an. Aus dem Wortlaut der Versorgungszusage lässt sich nach Ansicht des BFH nicht zweifelfrei auslegen, welche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen sind.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Top-Thema Urlaubsrückstellung
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
3.520
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.4201
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.050
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.7562
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.661
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
1.629
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.437
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.386
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
1.371
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
1.270
-
ESMA Prüfungsschwerpunkte 2025
17.12.2025
-
Jahresabschluss: ABC wichtiger Begriffe
16.12.2025
-
EFRAG veröffentlicht die Entwürfe des überarbeiteten ESRS Set 1
11.12.2025
-
Omnibus-Initiative: Einigung um Adressatenkreise der CSRD und CSDDD in Trilog-Verhandlungen
09.12.2025
-
Jahresabschluss-Checkliste 2025: Vorarbeiten
09.12.2025
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
08.12.2025
-
Geschenke (richtig) buchen: So gehen Sie vor
02.12.2025
-
ISSB treibt Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter voran
26.11.2025
-
Energiewirtschaftsgesetz: Drohende Rechnungslegungspflichten für Unternehmen mit Kundenanlagen
25.11.2025
-
Körperschaftsteuersenkung: Auswirkungen auf latente Steuern nach IAS 12
20.11.2025