Mit § 264 Abs. 1a HGB nF wird in einem einleitenden Teil des Jahresabschlusses die Angabe der Firma, des Sitzes, des Registergerichts und der Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, gefordert.
Es wird somit außerhalb von Anhang und den Rechenwerken Bilanz und GuV ein weiterer Teil im Jahresabschluss gefordert. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache dort anzugeben. Analog dazu wird auch für den Prüfungsbericht nach § 322 Abs. 1 HGB nF ein einleitender Abschnitt gefordert.
Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen
Durch das BilRUG erfolgt die Änderung der Gliederungsvorschriften durch verschiedene Vorgaben der EU sowie redaktionelle Anpassungen . Zentral ist dabei der Wegfall des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der GuV.
Bilanz-Gliederung
Die Bilanzgliederung des § 266 HGB bleibt trotz weitergehender Mitgliedsstaatenwahlrechte in der EU-Richtlinie unverändert. Redaktionell wird in § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB nF nur ergänzt, dass neben neuen Posten auch neue Zwischensummen in die Gliederung eingefügt werden dürfen.
GuV-Gliederung
Gemäß Art. 13 Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie i.V.m. den Anhängen V und VI entfällt künftig zwingend die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Posten. Stattdessen sind Betrag und Wesensart von Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlichem Stellenwert im Anhang postenweise anzugeben (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe f EU-Bilanzrichtlinie/§ 285 Nr. 31 HGB nF). Dies erfordert ein Anpassung sowohl des § 275 HGB als auch der korrespondierenden Anhangvorschriften. Zukünftig endet die GuV sowohl nach UKV als auch nach GKV mit den Zeilen:
- 14./13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15./14. Ergebnis nach Steuern
- 16./15. sonstige Steuern
- 17./16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Nicht umgesetzt wurde, dass im GKV- Schema der Bilanzrichtlinie keine Materialaufwendungen mehr aufzuführen sind, sondern lediglich unter 5. die Unterpositionen:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Sonstige externe Aufwendungen.
Damit hätte auch die Ausweitung der Umsatzdefinition hier besser abgebildet werden können.
Anhang
Neue Anforderungen an die Berichterstattung größerer Unternehmen sowie die Anhangangaben runden das Gesetzesvorhaben ab. Insbesondere Art. 18 EU-Bilanzrichtlinie enthält zahlreiche Regelungen, die jedoch nur von großen Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse erbracht werden müssen. In der Umsetzung des BilRUG ergeben sich daraus folgende neue Regeln:
- Der Anhang ist zu gliedern, wobei die Angaben in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind (§ 284 Abs. 1 HGB nF).
- Die Angabe zur Währungsumrechnung nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entfällt.
- Konkretisierung des Anlagespiegels: Es sind zusätzlich zu den bisherigen Angaben die Änderung in den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen in einem Betrag sowie die Umbuchungen anzugeben. Zudem ist die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten des Geschäftsjahrs für jeden Posten des Anlagevermögens zu beziffern (§ 284 Abs. 3 HGB nF).
- Bei der Angabe der Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften sind die Auswirkungen auf die Finanzlage anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist (§ 285 Nr. 3 HGB nF).
- Anzugeben ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten und nicht nach § 268 Abs. 7 HGB-E oder § 285 Nr. 3 HGB-E anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen gesondert anzugeben (§ 285 Nr. 3a HGB nF).
- Anzugeben ist eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden (§ 285 Nr. 4 HGB nF).
- Keine Angabe der Steuern auf außerordentliche Ergebnisse (§ 285 Nr. 6 HGB).
- Bei der Angabe der gewährten Vorschüsse und Kredite sind bei den zurückgezahlten zukünftig auch die erlassenen Beträge einzubeziehen (§ 285 Nr. 9c HGB nF).
- Neuformulierung von § 285 Nr. 11 HGB nF: Anzugeben sind Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit die Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person an diesen Unternehmen Anteile hält, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem Unternehmen zu dienen; dies wird vermutet, wenn die Kapitalgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, was in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 und 4 des Aktiengesetzes zu berechnen ist.
- Von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf Prozent der Stimmrechte überschreiten (§ 285 Nr. 11b HGB nF).
- Die Zeitdauer, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwerten abgeschrieben wird, ist zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB nF).
- Anzugeben sind Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist (§ 285 Nr. 14 HGB nF).
- Anzugeben sind Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist (§ 285 Nr. 14a HGB nF).
- Anzugeben sind das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen (§ 285 Nr. 15a HGB nF).
- Anzugeben sind zusätzlich zu den bisherigen Angaben zu latenten Steuern die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die in der Bilanz im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderung dieser Salden wenn passive latente Steuern in der Bilanz angesetzt sind (§ 285 Nr. 30 HGB nF).
- Der Betrag und die Art außergewöhnlicher Erträge und außergewöhnlicher Aufwendungen sind jeweils anzugeben und zu erläutern, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB nF).
- Anzugeben sind eine Erläuterung der einzelnen Aufwands- und Ertragsposten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32 HGB nF).
- Als Verlagerung aus dem Lagebericht ist einzugehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, unter Angabe der Auswirkungen auf die Finanzlage (§ 285 Nr. 33 HGB nF).
- Nennung des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses oder des Beschlusses über seine Verwendung (§ 285 Nr. 34 HGB nF).
- Angabe über den Verzicht der Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 286 Abs. 2 HGB nF).
BilRUG - Änderung der größenabhängigen Erleichterungen
Die größenabhängigen Erleichterungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses werden in § 288 HGB nF neu gefasst. Insgesamt kommt es zu einigen Verschiebungen der Befreiungen, wobei kleine Kapitalgesellschaften im Ergebnis eher großzügigere Befreiungen eingeräumt bekommen haben; bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen dagegen im Vergleich zur aktuellen Gesetzesfassung zukünftig auch Angaben bezüglich § 285 Nr. 3 HGB nF erfolgen.
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