Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Gesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten. Die Schwellenwerte wurden durch §§ 267, 267a HGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG), veröffentlicht im BGBl Teil I 2015, Seite 1245, geändert. Hierauf wirken sich auch die durch das BilRUG erfolgten Änderungen von § 277 Abs.1 und § 293 HGB n. F.
Maßgebende Größenmerkmale
Maßgebende Größenmerkmale für die Einteilung in Größenklassen sind:
- Bilanzsumme,
- Umsatzerlöse,
- durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer.
Übersicht: Größenmerkmale und Größenklassen
(1a) Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags | a) 350.000 EUR | a) 4.840.000 EUR | a) 19.250.000 EUR |
(1b) Bilanzsumme | b) 350.000 EUR | b) 6.000.000 EUR | b) 20.000.000 EUR |
(2) Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag | a) 700.000 EUR b) 700.000 EUR | a) 9.680.000 EUR b) 12.000.000 EUR | a) 38.500.000 EUR b) 40.000.000 EUR |
(3) Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | a) 10 b) 10 | a) 50 b) 50 | a) 250 b) 250 |
Hinweis: In der Tabelle sind die bisherigen Werte mit a) gekennzeichnet. Die durch das BilRUG geänderten Werte mit b) bezeichnet.
Kleinstgesellschaften nach BilRUG:
Gesellschaften, die höchstens einen der Schwellenwerte der Stufe I überschreiten und nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
Kleine Gesellschaften nach BilRUG:
Gesellschaften, die mindestens 2 der Schwellenwerte der Stufe I und höchstens einen der Schwellenwerte der Stufe II überschreiten und nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
Mittelgroße Gesellschaften nach BilRUG:
Gesellschaften, die mindestens 2 der Schwellenwerte der Stufe II überschreiten, höchstens einen der Schwellenwerte der Stufe III überschreiten und nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
Große Gesellschaften nach BilRUG:
Gesellschaften, die mindestens 2 der Schwellenwerte der Stufe III überschreiten oder aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind, weil sie einen organisierten Markt durch ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen oder die Zulassung zum Handel zu einem organisierten Markt beantragt haben.
Praxis-Tipp
Für die Einstufung, Höherstufung und Herabstufung der Gesellschaften sind die Größenklassen maßgebend. In der Praxis kommt es besonders auf die Grenze zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft an. Wie sich aus der Tabelle ergibt, wurden durch das BilRUG erheblich die Schwellenwerte der Stufe II für Bilanzsumme und Umsatzerlöse erhöht. Eine bisher mittelgroße Kapitalgesellschaft kann allein aufgrund dieser Erhöhungen zu einer kleinen Kapitalgesellschaft herabgestuft worden sein.
Die für die Einstufung in Größenklassen maßgebenden Vorschriften §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB i. d. F. des BilRUG dürfen erstmals, dann aber insgesamt, für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Für die Einstufung in eine niedrigere (oder höhere) Gesellschaft kommt es darauf an, dass die für die Einstufung maßgebenden Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten (oder überschritten) sind. Bei der erstmaligen Einstufung nach den geänderten Vorschriften müssen die neuen Schwellenwerte auf die Abschlussstichtage der vorangegangenen Geschäftsjahre zurückbezogen werden.
Beispiel
Die Schwellenwerte für eine Kapitalgesellschaft betrugen an den Abschlussstichtagen:
31.12.2012 | 31.12.2013 | 31.12.2014 | |
Bilanzsumme | 5.100.000 EUR | 5.600.000 EUR | 5.800.000 EUR |
Umsatzerlöse | 9.800.000 EUR | 10.900.000 EUR | 12.100.000 EUR |
Arbeitnehmer | 190 | 210 | 300 |
Es wird der Jahresabschluss zum 31.12.2014 aufgestellt. Die durch das BilRUG geänderten Vorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Anwendungspflicht besteht also zum Abschluss 31.12.2014 noch nicht. Die für die Stufe II bisher maßgebenden Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer waren an den vorangegangenen aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten. Zum 31.12.2014 wurde nur der Schwellenwert für Arbeitnehmer der Stufe III überschritten. Zum 31.12.2014 war daher die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft einzustufen. Die Kapitalgesellschaft hat aber das Wahlrecht, bereits die für die Einstufung in Größenklassen nach dem BilRUG maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Bei der Frage der Einstufung sind die nach BilRUG geänderten Werte auch auf die vorangegangenen Geschäftsjahre anzuwenden. Zum 31.12.2014 und zum 31.12.2013 unterschreiten die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse jeweils die neuen Schwellenwerte der für die Abgrenzung zwischen kleiner zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft maßgebenden Stufe II. Die Kapitalgesellschaft kann daher zum 31.12.2014 zur kleinen Kapitalgesellschaft herabgestuft werden.
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