Darlehen: Berechnung Rückstellungshöhe bei steigenden Zinssätzen

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, in dem es darum ging, eine Rückstellung für ein Darlehen mit steigenden Zinssätzen zu beurteilen bzw. zu berechnen ist.

Mit Urteil vom 25.5.2016 hat der BFH (I R 17/15) entschieden, wie eine Rückstellung für Zinsen zu berechnen sind, wenn während der Darlehenslaufzeit steigende Zinssätze vereinbart worden sind.

Praxis-Tipp: Überprüfen Sie die Berechnung der Rückstellung für Zinsen

Steuerpflichtige, die Darlehensverträge mit steigenden Zinssätzen abgeschlossen haben, sei dringend angeraten, die Berechnung der Rückstellungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Andernfalls droht eine zwangsweise Anpassung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung in der Zukunft. Sofern dies zu einem höheren Ergebnis führt, drohen nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch Zinsfestsetzungen, die angesichts des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p.a. als sehr misslich anzusehen sind.     

Sachverhalt: Rückstellungsberechnung mit durchschnittlichem Effektivzins

Klägerin war eine GmbH, die in einen internationalen Konzern eingebunden war. Von einer Schwestergesellschaft erhielt diese ein Darlehen. Bezüglich der Zinsen war vereinbart, dass der Zinssatz über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich ansteigen sollte. Zahlbar waren die Zinsen jeweils zum 28. Februar eines Jahres. Im ersten Jahr war ein Zinssatz von 1,8 % vereinbart, dieser stieg dann an auf 11 %. Der durchschnittliche Effektivzins lag bei 5,2 %.

Zum 31. Dezember 2008 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die Zinsen des Jahres 2008 unter Berechnung eines Zinssatzes von 5,2 %. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die Rückstellung indes nicht mehr in voller Höhe anerkannt. Im Einspruchs- und Klageverfahren führte die Klägerin aus, der Zinssatz von 5,2 % sei marktüblich. Da dies die effektive Zinsbelastung über die Laufzeit sei, befinde sie sich in Höhe der Differenz zwischen der zu zahlenden Zinshöhe für 2008 und der Effektivverzinsung in einem Erfüllungsrückstand. Hierfür sei eine Rückstellung zu passivieren. Einspruch und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Das FG entschied, eine Rückstellung sei nur auf der Grundlage des zivilrechtlichen Zinsanspruchs von 1,8 % zu bilden.

 

Entscheidung: Es kommt auf die wirtschaftliche Betrachtung an

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG Baden-Württemberg auf und verwies den Sachverhalt zur erneuten Entscheidung an das FG zurück. Entgegen der Auffassung des FG komme es für die Berechnung des Erfüllungsrückstands zum Bilanzstichtag nicht auf eine zivilrechtliche Würdigung an, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtung. Hiernach müsse der gesamte Zinsaufwand der Periode berechnet werden. Allerdings müsse sodann nach den gesetzlichen Vorgaben auch eine Abzinsung der Rückstellung erfolgen, um zu einer gesetzlich angemessenen Höhe der Rückstellung zu gelangen. Da diese Abzinsung nicht erfolgt sei, könne der BFH den Sachverhalt nicht abschließend entscheiden, sondern dies müsse durch das FG geschehen.  


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