Beurteilung bei aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern)
Handelt es sich um Verträge zur Beschaffung von Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern) sind Wertminderungen, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind, als Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften handelsrechtlich auszuweisen. Auszuweisen sind die voraussichtlichen Verluste aus den Beschaffungsverträgen.
Bei der Beschaffung von Umlaufvermögen sind der vereinbarte Kaufpreis und die ggf. gesunkenen Wiederbeschaffungskosten miteinander zu vergleichen. Führt die Differenz zu einem Verlust, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden.
Praxis-Beispiel: Ausweis einer Drohverlustrückstellung beim Umlaufvermögen
Die Huber GmbH hat im laufenden Jahr Waren im Wert von 100.000 EUR bestellt. Die Lieferung ist für den Monat April des folgenden Jahres vorgesehen. Herr Huber stellt am 31.12. (Bilanzstichtag) fest, dass er die gleiche Ware für einen Betrag von 80.000 EUR erwerben könnte. Die Huber GmbH weist in ihrer Handelsbilanz zum 31.12. des laufenden Jahres eine gewinnmindernde Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe von 20.000 EUR aus.
Handelsrechtlicher Ausweis am Bilanzstichtag des laufenden Jahres:
Konto SKR 03/04 Soll | Konten-bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten-bezeichnung | Betrag |
4900/6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 20.000 | 0976/3092 | Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften | 20.000 |
Handelsrechtlicher Ausweis im folgenden Jahr:
Bei der Lieferung werden die Waren, wenn die Wiederbeschaffungskosten weiterhin 80.000 EUR betragen, mit 80.000 EUR erfasst. Die Anschaffungskosten werden also um 20.000 EUR gemindert. Gleichzeitig ist die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe von 20.000 EUR aufzulösen.
Konto SKR 03/04 Soll | Konten-bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten-bezeichnung | Betrag |
3400/5400 | Wareneingang 19 % Vorsteuer | 80.000 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 19.000 | |||
0976/3092 | Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften | 20.000 | 1200/1800 | Bank | 119.000 |
Steuerlicher Ausweis:
Beim Jahresabschluss zum 31.12. des laufenden Jahres bleibt der Vorgang unberücksichtigt, weil eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden darf.
Steuerlicher Ausweis im folgenden Jahr:
Bei der Lieferung werden die Waren per Saldo mit 80.000 EUR erfasst. Der Wareneingang wird mit 100.000 EUR erfasst. Anschließend ist der Wert um 20.000 EUR zu mindern.
Konto SKR 03/04 Soll | Konten-bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten-bezeichnung | Betrag |
3400/5400 | Wareneingang 19 % Vorsteuer | 100.000 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 19.000 | 1200/1800 | Bank | 119.000 |
Konto SKR 03/04 Soll | Konten-bezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Konten-bezeichnung | Betrag |
4880/6270 | Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens | 20.000 | 3200/5200 | Wareneingang | 20.000 |
Wichtig: Auch wenn aus einer Weitverarbeitung ein Verlust entsteht, ist eine Rückstellung möglich
Bei der Anschaffung von Waren des Umlaufvermögens kann nur dann eine Drohverlustrückstellung gebildet werden, wenn aus der Veräußerung der Ware mit einem Verlust zu rechnen ist. Das gilt auch für den Fall der Weiterverarbeitung der Waren zu einem anderen Erzeugnis. Das heißt, dass die Drohverlustrückstellung zu bilden ist, wenn aus der Veräußerung der weiterverarbeiteten Erzeugnisse ein Verlust entstehen wird.
Beurteilung von nicht aktivierungsfähigen Vorgängen
Schließt der Unternehmer Dienstleistungsverträge, handelt es sich in der Regel um Vorgänge, die nicht aktiviert werden. Solange die Verträge am Bilanzstichtag von keiner Seite erfüllt worden sind, handelt es sich um schwebende Verträge. In der Regel werden Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sein, sodass eine Drohverlustrückstellung ausscheidet. Es kann allerdings erforderlich sein, eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn
- die vereinbarte Leistung am Bilanzstichtag bei gleicher Nutzung zu einem niedrigeren Preis zu erhalten wäre,
- die Leistung (aus der Sicht am Bilanzstichtag) nicht mehr benötigt wird und sich somit als Fehlmaßnahme herausstellt.
Praxis-Beispiel: Behandlung von Fehlmaßnahmen
Eine GmbH hat einen Unternehmensberater zur Einführung eines neuen Produkts mit der Erstellung einer Marktstudie beauftragt. Die Gesellschafter der GmbH haben sich jedoch entschieden, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen, sodass die Marktstudie nicht mehr erforderlich ist.
Da die Marktstudie erst im folgenden Jahr durchgeführt werden sollte, ist der Vertrag am Bilanzstichtag noch von keiner Seite erfüllt, sodass aufgrund dieser Fehlmaßnahme eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften möglich ist.
Alternative: Die GmbH verhandelt mit dem Unternehmensberater (vor dem Bilanzstichtag) darüber, den Vertrag über die Marktstudie aufzuheben. Um nicht den vollen vereinbarten Betrag zahlen zu müssen, vereinbart die GmbH mit der Unternehmensberatung, dass sie als Schadenersatz einen Betrag nur in Höhe des voraussichtlichen Gewinns zahlen wird.
Konsequenz hier: In der Handelsbilanz ist keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden ist. Vielmehr weist die GmbH in Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus.