Abschaffung des Aktivierungswahlrechts für latente Steuern? – DRSC legt E-DRÄS 11 vor
Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat nach § 342 Abs. 1 HGB die Aufgabe, Rechnungslegungsempfehlungen zu geben, die die im HGB oft sehr kurzen prinzipienorientierten Regelungen konkretisieren. Mit der Bekanntmachung durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz kommt den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) die Vermutung zu, dass eine Beachtung zur Erfüllung der Vorgaben der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für den Konzern führt.
DRSC stößt Diskussion um Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB erneut an
Das DRSC hat am 23.12.2019 den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 (E-DRÄS 11) „Änderungen an DRS 18“ veröffentlicht. Mit E-DRÄS 11 soll DRS 18 Latente Steuern geändert werden. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwendungsfragen beschloss der HGB-Fachausschuss des DRSC, die Regelungen des Standards zu überprüfen. Gleichzeitig stößt das DRSC aber auch die für latente Steuern zentrale Diskussion um das Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB erneut an. Der HGB-Fachausschuss des DRSC hält eine unterschiedliche Behandlung von aktiven latenten Steuern im Konzernabschluss in Abhängigkeit von deren Entstehung – Aktivierungswahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB vs. Aktivierungspflicht nach § 306 HGB – systematisch für nicht gerechtfertigt. Die Verankerung eines Ansatzwahlrechts für aktive latente Steuern anstelle einer Aktivierungspflicht erfolgte durch den Gesetzgeber, im Rahmen der Einführung von § 274 HGB durch das BilMoG, hauptsächlich aus Kosten-Nutzen-Erwägungen. Der HGB-FA stimmt zwar zu, dass der bei einer Aktivierung latenter Steuern erforderliche Werthaltigkeitsnachweis einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für die Unternehmen darstellt, der durch die Ausübung des gesetzlich kodifizierten Aktivierungswahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB vermieden werden kann. Dennoch verträgt sich die unterschiedliche Behandlung von aktiven latenten Steuern im Konzernabschluss aus Sicht des HGB-FA nicht mit dem Einheitsgrundsatzes des Konzernabschlusses. Es wird daher offensiv die Frage gestellt, ob hier ein Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers gesehen wird, was letztlich die Abschaffung des Aktivierungswahlrechts von aktiven latenten Steuern zum Ergebnis hätte.
Weitere in E-DRÄS 11 vorgeschlagene Änderungen
An weiteren Änderungen wird insbesondere vorgeschlagen:
- Es wird eine analoge Anwendung des § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gestattet.
- Bei der Anwendung der Equity-Methode soll § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend angewendet werden.
- Für Zwecke der Folgebewertung sollen latente Steuern auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag anzusetzen sein, soweit sie auf temporären Differenzen beruhen, die auf einen steuerlich abzugsfähigen Geschäfts- oder Firmenwert bzw. einen steuerlich zu berücksichtigenden passiven Unterschiedsbetrag zurückzuführen sind.
- Die in Tz. 40 und B3 des DRS 25 Währungsumrechnung enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern werden in den DRS 18 integriert, d.h. auf die Eigenkapitaldifferenz aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gemäß § 308a HGB sollen keine latenten Steuern gebildet werden und die Ermittlung der latenten Steuern einer Zweigniederlassung soll so erfolgen, als ob diese Zweigniederlassung ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ist. Dies soll gleichermaßen für Betriebsstätten gelten, die keine Zweigniederlassungen sind.
- Eine analoge Anwendung von § 306 Satz 4 HGB auf die temporären Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz und dem handelsrechtlichen Nettovermögen einer Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte ergeben (outside basis differences), wird als sachgerecht beurteilt.
- Bei der Zwischenergebniseliminierung wird die Verwendung der Steuersätze, die vom Steuersatz des Empfängerunternehmens abweichen, nur dann als zulässig angesehen, wenn dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden.
- In Tz. 63 Buchst. c wird klargestellt, dass die Angabe der latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden nur dann erforderlich ist, wenn in der Konzernbilanz latente Steuerschulden entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder aus der Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden.
- Die Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften in Tz. 66 werden aufgehoben.
- Die Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung gemäß Tz. 67 wird aufgehoben.
- Zu den Regelungen zur Steuerabgrenzung bei der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen werden einige Beispiele in die Begründung aufgenommen.
E-DRÄS 11 kann bis zum 28.2.2020 kommentiert werden und ist im Internet abrufbar.
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