Neue EU-Bilanzrichtlinie (1): EU will Größenklassen neu sortieren

Die Arbeiten am zweiten Entwurf zur neuen EU-Bilanzrichtlinie sind in vollem Gange. Ein Schwerpunkt dabei bildet eine Änderung der Größenklassen sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss.

Ziele der neuen EU-Bilanzrichtlinie, die die 4. und 7. EU-Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) ersetzen soll, sind vor allem eine Reduzierung der Kosten der Berichterstattung (insbesondere für Kleinunternehmen) sowie eine europaweite Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften. 

Änderung der Größenklassenkriterien im Einzelabschluss

Ein Schwerpunkt der Arbeiten an der Richtlinie sind die Größenklassenkriterien beim Einzel- und Konzernabschluss. Beim Einzelabschluss stehen folgende Änderungen auf der Tagesordnung: Anhebung der maximal zulässigen Grenzwerte für die Größenklassenzuordnung (Art. 3 EU-Bilanzrichtlinie-E2) nebst Wahlrecht innerhalb einer Schwellenwertespanne für kleine und mittlere Unternehmen.

In der Folge kann sich bei entsprechender Orientierung an der Untergrenze im Rahmen der Nationalisierung auch eine Absenkung der Schwellenwerte ergeben, würde der Gesetzgeber die Obergrenze festschreiben, hätte dies einen deutlichen Anstieg im Vergleich zur jetzigen Regelung zur Folge. Insgesamt ergeben sich folgende Schwellenwerte (die HGB-Werte jeweils zum Vergleich). Wichtig: Die durch das MicroBilG eingeführte Größenklasse der Kleinst-Unternehmen wird nicht verändert:

 

 

Klein

mittelgroß

groß

EU

§ 267 HGB

EU

§ 267 HGB

EU

§ 267 HGB

Bilanzsumme (Mio. €)

> 0,35

≤ 4  bis ≤ 6

≤ 4,840

> 4 bis > 6

≤ 20

> 4,840 ≤ 19,25

> 20

> 19,25

Umsatz

(Mio. €)

> 0,7

≤ 8 bis ≤ 12

≤ 9,68

> 8 bis > 12

≤ 40

> 9,68 ≤ 38,50

> 40

> 38,50

Mitarbeiter

> 10

≤ 50

≤ 50

≤ 250

≤ 250

> 250

> 250

 

Änderung der Größenklassenkriterien im Konzernabschluss

Für den Konzernabschluss sind bisher folgende Änderungen vorgesehen: Anhebung der maximal zulässigen Schwellenwerte für die Größenklassenzuordnung im Konzernabschluss verbunden mit zwei Mitgliedstaatenwahlrechten (Art. 24 Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie-E2 i. V. m. Art. 3 EU-Bilanzrichtlinie-E2), die es den Mitgliedstaaten zunächst freistellen, im Rahmen der Nationalisierung nur kleine Gruppen oder kleine und mittlere Gruppen von der Konzernrechnungslegungspflicht zu befreien.

Das Wahlrecht zur Befreiung auch mittlerer Gruppen ist dabei jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich nicht um Gruppen von öffentlichem Interesse  handeln darf. Darüber hinaus steht eine Wertespanne für die Schwellenwerte bei der Befreiung nur kleiner Gruppen zur Verfügung. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bislang an der Befreiung kleiner und mittelgroßer Gruppe orientiert. Insgesamt ergeben sich folgende Schwellenwerte (die HGB-Werte jeweils zum Vergleich):

 

 

Bruttomethode

Nettomethode

Kleine Gruppen

Mittlere

 Gruppen

§ 293 HGB

Kleine Gruppen

Mittlere

 Gruppen

§ 293 HGB

Bilanzsumme (Mio. €)

≤ 4,8 bis≤ 7,2

≤ 24

≤ 23,1

≤ 4 bis ≤ 6

≤ 20

≤ 19,25

Umsatz

(Mio. €)

≤ 9,6 bis ≤ 14,4

≤ 48

≤ 46,2

≤ 8 bis ≤ 12

≤ 40

≤ 38,5

Mitarbeiter

≤ 50

≤ 250

≤ 250

≤ 50

≤ 250

≤ 250

 


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