Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wird die Bilanz vor Ergebnisverwendung aufgestellt (gesetzlicher Regelfall), so erscheinen als Passivposten das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag) sowie ein Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr als gesonderte Größen (vgl. § 266 Abs. 3 A. IV. und V.).
Rn. 10
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Jahresergebnis (vgl. § 266 Abs. 3 A. V.) ist der Betrag, der sich bei Bilanzaufstellung und vor teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung als Saldo der Aktiv- und Passivposten ergibt. Mit diesem Posten endet nach der gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsform zudem regelmäßig die GuV (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16). Sie weist den im abgelaufenen GJ erzielten Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag unter Berücksichtigung der Steuerbelastung aus, den "Gewinn nach Steuern".
Rn. 11
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein Gewinnvortrag/Verlustvortrag i. S. d. § 29 Abs. 1 GmbHG ist in die Bilanz des Abschlussjahrs zu übernehmen. Ist ein Verlust vorgetragen, kann ein Ausschüttungsanspruch hinsichtlich des Jahresüberschusses nur nach Abzug des Verlustvortrags bestehen; war im Vorjahr ein Gewinnvortrag beschlossen worden, erhöht dieser Betrag den verteilungsfähigen Periodengewinn und steht – erneut – zur Disposition der Gesellschafter. Der Sache nach bedeuten Gewinnvorträge also vorübergehende Rücklagen für die Zeit bis zur nächsten Entscheidung über die Gewinnverwendung (vgl. Scholz-GmbHG (2022), § 29, Rn. 46f.).
Rn. 12
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei dieser Darstellungsform ist die (spätere) Ergebnisverwendung aus der Bilanz und GuV zwangsläufig nicht ersichtlich. Mittelgroße und große Gesellschaften sind allerdings nach § 285 Nr. 34 verpflichtet, den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder den Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses im Anhang anzugeben (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 93). Ist im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung unverzüglich nach seinem Vorliegen gemäß § 325 Abs. 1b Satz 2 offenzulegen (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 325, Rn. 10). Die Posten "Jahresüberschuss" bzw. "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" in der Jahresbilanz entsprechen in einem solchen Fall nur dann zugleich dem Ausschüttungsbetrag i. S. d. § 29 Abs. 1 GmbHG, wenn einer späteren Vollausschüttung, die zwar möglich, aber von Gesetzes wegen nicht geboten ist, nichts entgegensteht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) und Abs. 2 GmbHG). Machen die Gesellschafter z. B. von den Möglichkeiten des § 29 Abs. 2 GmbHG Gebrauch (Einstellung von Gewinnanteilen in die Gewinnrücklagen, Vortrag des Jahresergebnisses auf neue Rechnung), mindert sich der Ausschüttungsanspruch entsprechend oder erlischt für das betreffende GJ ganz.