Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 27
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Pflicht zur hinreichenden Aufgliederung der Bilanz nach § 247 Abs. 1 erfordert grds. eine Aufgliederung des EK. Das gesetzlich nicht definierte buchmäßige EK ergibt sich am BilSt als Saldo in der Bilanz, nachdem AV und UV sowie Schulden und RAP zutreffend angesetzt und bewertet worden sind. Dabei handelt es sich – insbesondere angesichts der Voraushaftung des EK – um eine für die internen und externen RL-Adressaten bedeutsame Größe. Allerdings entspricht das buchmäßige EK nicht dem effektiven oder tatsächlichen EK, das zusätzlich die stillen Reserven umfasst und um stille Lasten gemindert ist.
Rn. 28
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Das Gesetz gibt – vorbehaltlich rechtsform- oder wirtschaftszweigspezifischer Regelungen – nur Mindestgliederungsschemata für das buchmäßige EK von KapG (vgl. § 266 Abs. 3 A. i. V. m. § 272) und diesen gleichgestellte UN (vgl. § 264c) vor. Hier wird zwischen vier (vgl. § 264c) bzw. fünf (vgl. § 266 Abs. 3) Kategorien unterschieden (vgl. hierzu nur HdR-E, HGB § 266, Rn. 110ff.; HdR-E, HGB § 272, Rn. 1ff.; HdR-E, HGB § 264c, Rn. 8ff., wobei kleine KapG ihre Gewinnrücklagen nicht aufgliedern müssen):
KapG |
Haftungsbeschränkte PersG |
- Gezeichnetes Kap.
- Kap.-Rücklage (vgl. aber HdR-E, HGB § 247, Rn. 40)
- Rücklagen
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
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- Kap.-Anteile
- Rücklagen
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
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Übersicht: Mindestgliederungsschemata für das buchmäßige EK von KapG sowie PersG i. S. d. § 264a
Rn. 29
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die nicht von § 264a erfassten haftungsbeschränkten Nicht-KapG können sich bei ihrer Aufgliederung an vorstehender Systematik orientieren. Für sie sind die Regelungen in § 264c als allg. Grundsätze der EK-Aufgliederung interpretierbar (vgl. so wohl auch HdR-E, Kap. 5, Rn. 26ff.; HdR-E, HGB § 264c, Rn. 8ff.). Zwar gilt für nach dem PublG RL-pflichtige UN, dass im Zuge der Offenlegung alle EK-Konten zu einem Posten zusammengefasst werden dürfen (vgl. § 9 Abs. 3 PublG; Beck Bil-Komm. (2020), § 264c HGB, Rn. 95). Dies ist jedoch allein eine Offenlegungserleichterung und genügt nach hier vertretener Ansicht nicht für die Ableitung einer Aufstellungserleichterung für Nicht-KapG. Es bleibt also auch hier dabei, dass das Mindestgliederungsschema für Nicht-KapG den Vorgaben für kleine KapG – hier unter Berücksichtigung der in § 264c geregelten Gliederungsposten – entspricht (vgl. mit a. A. Haufe HGB-Komm. (2021), § 247, Rn. 94, wonach eine Trennung der Kap.-Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten gefordert wird). Dies bedeutet jedoch auch, dass eine Saldierung von positiven und negativen Kap.-Anteilen über die Anteile unterschiedlicher Gesellschafter hinweg zulässig ist.