Rn. 43
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Grundsatz der Klarheit gebietet, dass der Lagebericht verständlich, eindeutig, übersichtlich und vergleichbar sein muss (vgl. DRS 20.20ff.; Tichy (1979), S. 110ff.; Lück (2002), S. 285f.). Mit diesen Anforderungen wird sichergestellt, dass der Lagebericht seinen Informationszweck auch tatsächlich erfüllt, denn vollständige und richtige Angaben könnten bei unklarer Darstellung ggf. kein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des UN vermitteln.
Rn. 44
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Forderung nach Verständlichkeit verlangt, dass der Lagebericht dem Wissensstand und der Aufnahmefähigkeit der Adressaten angepasst ist (vgl. Moxter, in: FS Leffson (1976), S. 87 (93)). Grundkenntnisse in betriebs- und volkswirtschaftlichen Themen müssen jedoch vorausgesetzt werden, weshalb DRS 20 auch von einem "verständigen Adressaten" spricht (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 35). Zur Verständlichkeit trägt die Aufstellung des Lageberichts in deutscher Sprache, eine klare Ausdrucksweise sowie eine Beschränkung im Gebrauch von Fremdwörtern bei. Die Ausführungen können durch Übersichten und Schaubilder ergänzt werden, um die Verständlichkeit zu erhöhen.
Rn. 45
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach dem Postulat der Eindeutigkeit müssen die Formulierungen im Lagebericht konkret und präzise sein. Sie dürfen keine mehrdeutigen Interpretationen zulassen. Zudem dürfen Aussagen an anderen Stellen des Lageberichts nicht relativiert oder aufgehoben werden. Subjektive Einschätzungen der UN-Leitung müssen deutlich von Tatsachenangaben zu unterscheiden sein (vgl. DRS 20.17). Verweise auf andere Abschnitte innerhalb des Lageberichts müssen ebenfalls eindeutig sein.
Rn. 46
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Übersichtlichkeit bezieht sich in erster Linie auf den Aufbau und die Struktur des Lageberichts. Dieser ist in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte zu untergliedern (vgl. DRS 20.25; Beck-HdR, B 500 (2018), Rn. 55). Die Gliederung muss durch Überschriften zu den einzelnen Abschnitten deutlich werden. DRS 20 gibt jedoch keine bestimmte Gliederung verbindlich vor, so dass den individuellen Umständen des UN flexibel Rechnung getragen werden kann.
Rn. 47
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Gemäß dem Postulat der Vergleichbarkeit ist die Berichterstattung so zu gestalten, dass zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleiche möglich sind. Erstere erfordern eine im Zeitablauf stetige Gliederung, Terminologie, Definition von Kennzahlen, Darstellungsform und Themenauswahl. Änderungen sollten nur aus gewichtigen Gründen erfolgen, z. B. wenn dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit verbessert wird. Eine Durchbrechung der Stetigkeit ist anzugeben und zu begründen (vgl. DRS 20.26; Reittinger (1983), S. 41; ADS (1995), § 289, Rn. 32). Im Gegensatz zum JA fordert das Gesetz für den Lagebericht keine Angabe von VJ-Werten. Solche Angaben waren im RefE zum CSR-RUG noch vorgesehen (vgl. Kajüter, KoR 2016, S. 230 (232)), wurden aber letztlich nicht eingeführt. Diese sind aber wünschenswert, da sie die zeitliche Vergleichbarkeit erhöhen. Sofern mit vertretbarem Aufwand möglich, sollten Angaben zu Vorperioden bei Restrukturierungen entsprechend rückwirkend angepasst werden (vgl. DRS 20.26). Alternativ können die Angaben für die Berichtsperiode nach der alten und neuen Darstellungsweise gemacht werden. Zwischenbetriebliche Vergleiche sind aufgrund der großen Freiräume bei der Gestaltung des Lageberichts schwieriger als beim JA. Sie können aber erleichtert werden, indem z. B. branchenspezifische Kennzahlen berichtet werden oder die Berechnung von Kennzahlen erläutert wird.
Rn. 48
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Aufgrund von unterschiedlichen Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften erfordert der Grundsatz der Klarheit darüber hinaus, dass der Lagebericht von anderen Bestandteilen der RL, insbesondere vom Anhang, eindeutig abgegrenzt und als solcher gekennzeichnet wird (vgl. DRS 20.20; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 12).