Rn. 14

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Bestimmte Angaben können, sei es aufgrund kodifizierter Wahlrechte oder (wie im Beispiel freiwilliger Angaben) wegen fehlender gesetzlicher Vorgaben,

  • wahlweise in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang,
  • entweder im Anhang oder Lagebericht,
  • optional im Lagebericht oder anderweitig

platziert werden. Für sie verlangt die Komponentenstetigkeit einen gegenüber der letztjährigen RL unveränderten Ausweis.

 

Rn. 15

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Hiervon betroffen sind folgende kodifizierte Ausweiswahlrechte, die einen Ausweis entweder in Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zulassen:

 

Rn. 16

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gerade bei freiwilligen Angaben verfügt ein UN über faktische Platzierungswahlrechte. So können

  • Detailangaben zu Bilanzposten als "davon"-Vermerke in der Bilanz bzw. GuV oder alternativ im Anhang platziert werden;
  • fakultative Zusatzrechnungen (z. B. KFR und/oder EK-Spiegel bei nicht kap.-marktorientierten UN oder Wertschöpfungsrechnung) und erläuternde Angaben (z. B. Segmentdaten) entweder im Anhang oder im Lagebericht platziert werden, da in diesen Fällen weder § 264 Abs. 1 Satz 2 noch § 297 Abs. 1 zwingend zu beachten sind.

Weitere Platzierungswahlrechte betreffen mitunter

  • die § 289f-Erklärung zur UN-Führung (Webseite oder Lagebericht),
  • die nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 289b (Webseite oder Lagebericht (als gesonderter Teil oder integriert)).

Auch für Platzierungsentscheidungen gilt die aus § 265 Abs. 1 resultierende Pflicht zur Stetigkeit im Zeitablauf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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