Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 14
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Bestimmte Angaben können, sei es aufgrund kodifizierter Wahlrechte oder (wie im Beispiel freiwilliger Angaben) wegen fehlender gesetzlicher Vorgaben,
- wahlweise in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang,
- entweder im Anhang oder Lagebericht,
- optional im Lagebericht oder anderweitig
platziert werden. Für sie verlangt die Komponentenstetigkeit einen gegenüber der letztjährigen RL unveränderten Ausweis.
Rn. 15
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Hiervon betroffen sind folgende kodifizierte Ausweiswahlrechte, die einen Ausweis entweder in Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zulassen:
Rn. 16
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Gerade bei freiwilligen Angaben verfügt ein UN über faktische Platzierungswahlrechte. So können
- Detailangaben zu Bilanzposten als "davon"-Vermerke in der Bilanz bzw. GuV oder alternativ im Anhang platziert werden;
- fakultative Zusatzrechnungen (z. B. KFR und/oder EK-Spiegel bei nicht kap.-marktorientierten UN oder Wertschöpfungsrechnung) und erläuternde Angaben (z. B. Segmentdaten) entweder im Anhang oder im Lagebericht platziert werden, da in diesen Fällen weder § 264 Abs. 1 Satz 2 noch § 297 Abs. 1 zwingend zu beachten sind.
Weitere Platzierungswahlrechte betreffen mitunter
- die § 289f-Erklärung zur UN-Führung (Webseite oder Lagebericht),
- die nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 289b (Webseite oder Lagebericht (als gesonderter Teil oder integriert)).
Auch für Platzierungsentscheidungen gilt die aus § 265 Abs. 1 resultierende Pflicht zur Stetigkeit im Zeitablauf.