Rn. 14
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Bestimmte Angaben können, sei es aufgrund kodifizierter Wahlrechte oder (wie im Beispiel freiwilliger Angaben) wegen fehlender gesetzlicher Vorgaben,
- wahlweise in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang,
- entweder im Anhang oder Lagebericht,
- optional im Lagebericht oder anderweitig
platziert werden. Für sie verlangt die Komponentenstetigkeit einen gegenüber der letztjährigen RL unveränderten Ausweis.
Rn. 15
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Hiervon betroffen sind folgende kodifizierte Ausweiswahlrechte, die einen Ausweis entweder in Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zulassen:
- Vermerk der Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten (vgl. § 265 Abs. 3; HdR-E, HGB § 265, Rn. 44ff.);
- Angabe des Gewinn- bzw. Verlustvortrags bei Aufstellung der Bilanz nach teilweiser oder vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses (vgl. § 268 Abs. 1);
- Ausweis bzw. Angabe eines Disagios (vgl. § 268 Abs. 6);
- gesonderter Ausweis bzw. Angabe der Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5f. (vgl. § 277 Abs. 3 Satz 1);
- Angabe der Einstellungen in und Entnahmen aus der Kap.-Rücklage (vgl. § 152 Abs. 2 AktG);
- Angabe der Einstellungen in und Entnahmen aus den Gewinnrücklagen (vgl. § 152 Abs. 3 AktG);
- Darstellung der Überleitung vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag auf den Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG);
- Ausweis bzw. Angabe der in die Rücklagen eingestellten EK-Anteile von Wertaufholungen (vgl. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG; § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG);
- Ausweis bzw. Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (vgl. § 42 Abs. 3 GmbHG).
Rn. 16
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Gerade bei freiwilligen Angaben verfügt ein UN über faktische Platzierungswahlrechte. So können
- Detailangaben zu Bilanzposten als "davon"-Vermerke in der Bilanz bzw. GuV oder alternativ im Anhang platziert werden;
- fakultative Zusatzrechnungen (z. B. KFR und/oder EK-Spiegel bei nicht kap.-marktorientierten UN oder Wertschöpfungsrechnung) und erläuternde Angaben (z. B. Segmentdaten) entweder im Anhang oder im Lagebericht platziert werden, da in diesen Fällen weder § 264 Abs. 1 Satz 2 noch § 297 Abs. 1 zwingend zu beachten sind.
Weitere Platzierungswahlrechte betreffen mitunter
- die § 289f-Erklärung zur UN-Führung (Webseite oder Lagebericht),
- die nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 289b (Webseite oder Lagebericht (als gesonderter Teil oder integriert)).
Auch für Platzierungsentscheidungen gilt die aus § 265 Abs. 1 resultierende Pflicht zur Stetigkeit im Zeitablauf.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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