Rn. 33
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In den Grenzen der Treuepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es den Gesellschaftern gestattet, im Gesellschaftsvertrag beliebige Regelungen über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns zu treffen. Derartige Bestimmungen können auch nachträglich in Form einer Satzungsänderung, d. h. mit qualifizierter Mehrheit (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG) beschlossen werden. Eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedarf es von Gesetzes wegen in aller Regel nicht (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 37, m. w. N.).
Rn. 34
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Sind jedoch Sonderrechte betroffen oder scheidet ein Ausgleich über den späteren Liquidationserlös aus, ist die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters notwendig. Weiterhin ist der Gleichbehandlungsgrundsatz und die allg. Treuepflicht der Gesellschafter zu beachten, so dass bei tiefgreifenden Eingriffen in die bisherige Struktur der Gesellschaft eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich ist (z. B. dauernder Ausschluss des Gewinnrechts, wenn dadurch der Zweck einer bisher gewinnorientierten Gesellschaft grundlegend verändert wird; vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 37).
Rn. 35
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die denkbaren Gestaltungsformen satzungsmäßiger Regelungen der Gewinnverwendung sind sehr vielfältig. Sie können vornehmlich eine Ausgestaltung, Beschränkung oder Abbedingung der Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung nach § 29 Abs. 2 GmbHG zum Inhalt haben (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 44ff.) und/oder die auf dieser Grundlage zu treffende materielle Entscheidung über die Gewinnverwendung (z. T. oder insgesamt) steuern oder vorwegnehmen. Im Folgenden sollen – aus systematischen Gründen – vorwiegend solche Beispiele erörtert werden, die zumindest im Ergebnis zu einer Beschränkung oder zu einem Ausschluss des Ausschüttungsanspruchs gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG führen oder führen können.
Rn. 36
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der nach altem Recht wichtigste praktische Anwendungsfall statutarischer Gewinnverwendungsbestimmungen, die Rücklagenbildung, hat mit der Einführung des § 29 Abs. 2 GmbHG in gewissem Umfang an Bedeutung verloren. Diese Vorschrift misst den Gesellschaftern nunmehr von Gesetzes wegen Befugnisse zu, die nach altem Recht allein Gegenstand von Satzungsbestimmungen sein konnten, welche in weitestmöglicher Ausübung des Satzungsvorbehalts geschaffen wurden (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 71; zum Gewinnverwendungsbeschluss nach Abs. 2 HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 40ff.). Während es die Beschlussermächtigung nach Abs. 2 erlaubt, von Fall zu Fall mit einfacher Mehrheit und grds. ohne Einschränkung (vgl. aber HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 53ff.) über den Gewinn der Gesellschaft zu verfügen, können durch eine Satzungsbestimmung generell Anordnungen über die Ergebnisverwendung getroffen werden, die nur mit satzungsändernder Mehrheit aufgehoben werden können.
Rn. 37
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Eine derartige Satzungsbestimmung hat bei Vorhandensein eines Mehrheitsgesellschafters den Vorteil, eine willkürliche Thesaurierung von Gewinnen zu Lasten des Gewinnbezugsrechts der Gesellschafterminderheit zu verhindern (vgl. zum Problem des Minderheitenschutzes HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 46, 54ff.). Möglich ist, die Ausschüttung prozentual auf einen Höchstsatz zu beschränken und die Gewinnverwendung näher zu regeln (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 35, m. w. N.). Die Gesellschafter können auch Rahmenbestimmungen über die Verwendung des Jahresergebnisses treffen. Hierbei kommt z. B. eine Bestimmung in Anlehnung an § 150 Abs. 2 AktG in Betracht, die stets die Bildung einer Rücklage in Höhe des zwanzigsten (oder eines anderen) Teils des um einen Verlustvortrag aus dem VJ geminderten Jahresüberschusses vorsieht, bis die Rücklagen einen in der Satzung festgelegten Teil des Stammkap. erreichen (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 4ff.). Solche oder ähnliche Regelungen haben – sollen sie auch einem § 150 Abs. 2 AktG entsprechenden Zweck dienen – im Hinblick auf § 30 Abs. 1 GmbHG nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn sie die statutarische Rücklage in irgendeiner Form am System der Kap.-Erhaltung der §§ 30ff. GmbHG teilhaben lassen. Denn das Recht der Gesellschafter, Ausschüttungen zu beschließen, beschränkt sich – anders als bei der AG/KGaA/SE – nicht auf den Jahresüberschuss, sondern schließt u. U. die Auskehrung offener Rücklagen ein (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 21), sofern nicht die Satzung eine weitergehende Ausschüttungssperre vorsieht oder eine Ausschüttung dieser Rücklage von besonderen Voraussetzungen abhängig macht.
Rn. 38
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Denkbar ist auch, die Ergebnisverwendung abweichend von § 29 Abs. 2 GmbHG sowie § 46 Nr. 1 GmbHG ganz oder teilweise in die Hand der Geschäftsführer, eines Beirats oder Schiedsgerichts zu legen und diesen die Befugnis zur Rücklagenbildung im Rahmen kaufmännischer Notwendigkeiten einzuräumen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 50; GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 84; Lutter/H...