Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 38
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG sanktioniert unrichtige Angaben sowie die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse eines UN, eines TU, eines Konzerns oder Teilkonzerns in Aufklärungen oder Nachweisen, die dem Prüfer des UN, eines verbundenen UN, des Konzerns oder des Teilkonzerns zu geben sind (vgl. zum Täterkreis HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 15ff.).
Rn. 39
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Vorschrift bezieht sich einerseits sowohl auf den AP, der nach § 6 PublG für die Prüfung auf JA-Ebene, als auch auf denjenigen, der nach § 14 PublG für die Prüfung auf KA-Ebene zuständig ist, die hierzu über die in § 320 kodifizierten Auskunftsrechte verfügen.
Rn. 40
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Andererseits gilt sie auch für AP, die entweder nach § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG i. V. m. § 145 Abs. 2f. AktG auf JA-Ebene oder nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG und § 145 Abs. 2f. AktG auf KA-Ebene prüfen sollen, ob das UN nach den Normen des PublG (konzern-)rechnungslegungspflichtig ist. Durch den Verweis auf § 145 AktG verfügen die zuständigen Prüfer in diesem Zusammenhang über die Informationsrechte aktienrechtlicher Sonderprüfer: Gemäß § 145 Abs. 2 AktG können sie von den Mitgliedern des Vorstands sowie des AR – also sowohl der UN-Leitung als auch der zuständigen Überwachungsinstanz – alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind. Dieses Recht steht ihnen nach § 145 Abs. 3 AktG auch gegenüber Konzern-UN sowie abhängigen und herrschenden UN zu.
Rn. 41
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 320 sichert i. R.d. Prüfung des (Konzern-)JA und (Konzern-)Lageberichts die Informationsrechte des AP. Der AP kann – auch bereits während der Prüfungsvorbereitung und vor Aufstellung des JA – von den gesetzlichen Vertretern des UN sowie bei Bedarf auch von MU und TU alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die er für eine sorgfältige Auftragserfüllung benötigt. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter des UN verpflichtet, dem AP die Prüfung der Bücher und Schriften sowie der VG und Schulden des UN zu gestatten und ihm den JA und ggf. Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Für Konzernprüfungen wird der Anwendungsbereich dieser Informationsrechte auf die MU und TU sowie deren AP ausgedehnt.
Rn. 42
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Für die Strafbarkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG sind nur solche mündlichen oder schriftlichen Angaben relevant, die aufgrund einer der in der Vorschrift genannten Auskunftspflichten vom Prüfer verlangt und gegenüber dem Prüfer gemacht werden (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 35; Haufe HGB-Komm. (2021), § 331, Rn. 64). Die dem jeweiligen Prüfer im Zusammenhang mit den genannten Prüfungen zur Verfügung gestellten Aufklärungen und Nachweise müssen den Tatsachen entsprechen. Unrichtige Angaben stellen in diesem Kontext nachprüfbare Aussagen dar, die mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmen (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 25).
Rn. 43
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Aufklärungen sind Erklärungen jeder Art, die die Beurteilung von Zweifelsfragen oder Beseitigung von Widersprüchen erfordern. Sie umfassen alle – mündlichen und schriftlichen – Auskünfte gegenüber dem Prüfer, die dieser im Rahmen seiner Prüfung benötigt. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG ist es nicht zwingend erforderlich, dass es in der Absicht des die Auskunft Erteilenden liegt, dass sich diese unmittelbar auf das Ergebnis der Prüfung auswirken (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 36; Maul, DB 1989, S. 185 (187)). Entscheidend ist, dass vorsätzlich gegenüber dem Prüfer falsche Angaben gemacht werden, unabhängig davon, wie diese sich auf dessen Prüfung auswirken.
Rn. 44
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Nachweise sind alle Unterlagen, Dokumente, Bücher etc., die als Beleg für von der jeweiligen Prüfung erfasste Tatbestände dienen können (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 105).
Rn. 45
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG fordert, dass die Angaben gegenüber dem AP gemacht werden. Nach h. M. ist dies dahingehend zu interpretieren, dass kein unmittelbarer Kontakt mit der Person des AP erforderlich ist, sondern dass der Tatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG auch durch den Kontakt mit einem Adressaten aus der Sphäre des AP – konkret mit einem seiner Gehilfen – erfüllt werden kann (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 37; Geilen (1984), § 400 AktG, Rn. 104; Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 106; Haufe HGB-Komm. (2021), § 331, Rn. 63, jeweils m. w. N.).
Rn. 46
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das bloße Verweigern von Auskünften erfüllt den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG nicht, weil mangels Information in diesem Fall keine Unrichtigkeit oder Verschleierung vorliegt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 45). § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG dient nicht unmittelbar dazu, bestimmte Angaben zu erzwingen; daher steht die reine Verweigerung von Auskünften nicht unter Strafe, sofern nicht gleichzeitig eine Verschleierung vorliegt (vgl. Baumbach/Hueck (1968), § ...