Rn. 161

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN und gegenüber UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 C. gesondert von den anderen Verbindlichkeiten auszuweisen (vgl. zur Abgrenzung HdR-E, HGB § 266, Rn. 41f.; im Übrigen zur Interpretation eines Beteiligungsverhältnisses HdR-E, HGB § 266, Rn. 55). Besteht eine Verbindlichkeit gegenüber einem UN, das einer dieser beiden Gruppen zugeordnet werden kann, so hat der Ausweis unter dieser Position eindeutig Vorrang vor dem Ausweis unter einer anderen Verbindlichkeitenposition (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 244, explizit für Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN). Erfolgt dennoch der Ausweis unter einer anderen Verbindlichkeitenposition (so etwa bei Wechseln; vgl. HdR-E, HGB, § 266, Rn. 160), dann ist die Mitzugehörigkeit zur Position C. 6. oder C. 7. zu vermerken oder im Anhang anzugeben (vgl. § 265 Abs. 3 Satz 1).

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