Rn. 410

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für WJ, welche nach dem 31.12.2021 begonnen haben, offeriert § 1a KStG für PersG und PartG die Möglichkeit, für Zwecke der Steuern vom Einkommen wie eine KapG behandelt zu werden (vgl. zu weiteren Anwendungshinweisen BMF, Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, S. 2212ff.). Hierzu hat die Gesellschaft bis spätestens einen Monat vor Beginn des WJ, ab dem die Besteuerung wie eine KapG gelten soll, gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1f. KStG einen unwiderruflichen Antrag zu stellen. Ab Beginn des nächsten WJ unterliegt die PersG dann der KSt (und dem SolZ) sowie der GewSt (selbst wenn sie vorher rein vermögensverwaltend tätig war). Die Gesellschafter der PersG werden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 KStG ab diesem Zeitpunkt für die Besteuerung nach dem Einkommen wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer KapG behandelt – mit allen steuerlichen Folgen.

 

Rn. 411

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der aus der Option resultierende Übergang auf das Steuerregime der KapG wird steuerlich als (fiktiver) Formwechsel dargestellt (vgl. § 1a Abs. 2 KStG), so dass die relevanten Vorschriften des UmwStG entsprechend anzuwenden sind – sofern die PersG und ihre Anteilseigner die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Ist dies der Fall, ist auf den Schluss des WJ, welches dem ersten Options-WJ vorangeht, eine Einbringung der jeweiligen Mitunternehmeranteile (Anteile an der PersG einschließlich aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonder-BV) durch die Gesellschafter in die fiktive neue KapG vorzunehmen (vgl. § 25 UmwStG i. V. m. §§ 20ff. UmwStG). Hierbei sind grds. die stillen Reserven im Mitunternehmeranteil (in den einzelnen WG) aufzudecken, allerdings besteht – unter weiteren Voraussetzungen – die Möglichkeit, einen Antrag auf Anwendung des Buch- oder Zwischenwertansatzes zu stellen (vgl. § 20 Abs. 1f. UmwStG). Der Buchwert der einzelnen WG in der fiktiven KapG setzt sich zusammen aus dem bisherigen Wert in der Gesamthandsbilanz der PersG und den ggf. bestehenden Wertkorrekturen aus den Ergänzungsbilanzen (vgl. BMF, Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, S. 2212ff. (Rn. 39)). Bei WG, welche vormals in den Sonderbilanzen erfasst wurden, ist deren Buchwert aus diesem Rechenwerk relevant. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge nach § 10a GewStG, Zinsvorträge und EBITDA-Vorträge der PersG gehen mit Wirksamkeit der Option unter (vgl. BMF, Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, S. 2212ff. (Rn. 47)). Dies gilt auch für Verluste nach den §§ 15af. EStG.

 

Rn. 412

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Auf Ebene des Gesellschafters der PersG führt die Option und damit der fiktive Formwechsel der PersG im Steuerrecht grds. zu einem tauschähnlichen Geschäft, in welchem der Mitunternehmeranteil hingegeben und Anteile an einer KapG angeschafft werden. Dies würde bei ihm zu den entsprechenden Besteuerungsfolgen unter Aufdeckung der stillen Reserven – parallel zu einem "echten" Formwechsel – führen (vgl. BMF, Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, S. 2212ff. (Rn. 40)). Sollte die PersG die Begünstigungsmöglichkeiten des § 25 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nutzen (zumeist: Buchwertfortführung), gelten diese Werte beim Gesellschafter als Veräußerungspreis und AK der fiktiv erhaltenen Anteile an der neuen KapG (vgl. § 20 Abs. 3 UmwStG). So kann beim Gesellschafter Steuerneutralität erreicht werden.

 

Rn. 413–419

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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