Rn. 135

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Der Bilanzposten ›gesetzliche Rücklage‹ – es handelt sich hierbei um eine der drei gesetzl. vorgeschriebenen Rücklagen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 61) – kann nur bei der AG oder der KGaA auftreten, weil nur das AktG gem. § 150 Abs. 1 die Bildung einer solchen Rücklage vorsieht. In diese Rücklage sind 5 v. H. des um einen Verlustvortrag aus dem Vj. geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzl. Rücklage und die Beträge an Kap.-Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zusammen 10 v. H. oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grund-Kap. erreichen (vgl. § 150 Abs. 2 AktG).

Die Verpflichtung zu ihrer Bildung kann weder durch die Satzung noch durch einen HV-Beschl. eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Lediglich im Fall einer Eingliederung nach §§ 319 ff. AktG gelten die Vorschriften über die gesetzl. Rücklage nicht (vgl. § 324 Abs. 1 AktG; vgl. zur Frage der Einstellungen in bzw. Verwendungsmöglichkeiten für die gesetzl. Rücklage Poll, HdR-E, AktG §§ 58, 150; vgl. wegen Einzelheiten zur Dotierung der gesetzl. Rücklage bei UN-Verträgen Wöhe, G. 1997, S. 585 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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