Rn. 63

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Statt der unter Rn. 62 beschriebenen Möglichkeit könnten die Gesellschafter durch folgende Satzungsänderung § 29 Abs. 2 GmbHG, der anderenfalls für Altgesellschaften nicht gilt (vgl. § 7 Abs. 3 GmbHÄndG), ausdrücklich und vollinhaltlich auf die Gesellschaft zur Anwendung bringen:

 

Rn. 64

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

›Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags. Die Gesellschafter sind jedoch berechtigt, durch Beschluss Beträge in Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen. Führt ein derartiger Beschluss zu einer Erhöhung des bei Aufstellung des JA zugrunde gelegten Steueraufwands der Gesellschaft, so mindert dieser zusätzliche Aufwand den nach Gewinnverwendung zur Ausschüttung an die Gesellschafter verbleibenden Betrag.‹

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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