Rn. 311
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der durch das FüPoG I eingefügte § 289f Abs. 2 Nr. 4 verlangt Angaben zu den Zielgrößen, die das UN für den Frauenanteil im Vorstand, AR und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festgelegt hat, sowie zu den Fristen für die Erreichung dieser Zielgrößen. Zudem ist anzugeben, ob die Zielgrößen innerhalb der gesetzten Frist erreicht wurden. Wenn das Ziel verfehlt wurde, sind auch die Gründe dafür zu nennen (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 391f.). Mit dem FüPoG II ist für GJ, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben (vgl. Art. 87 EGHGB), auch die Begründung für eine Zielgröße von Null anzugeben (vgl. zudem BT-Drs. 19/26689, S. 80).
Rn. 312
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand und AR sind gemäß § 111 Abs. 5 AktG und § 52 GmbHG vom AR eines börsennotierten oder mitbestimmten UN festzulegen. Da das Gesetz keine Mindestzielgrößen vorgibt, liegt die Festlegung der Ziele im Ermessen des AR. Durch das FüPoG II wurde indes die ab dem 12.08.2021 geltende Pflicht eingeführt, den Beschluss einer Zielgröße von Null für den Vorstand oder AR klar und verständlich zu begründen. Dabei müssen ausführlich die Erwägungen dargelegt werden, die zu der Entscheidung geführt haben (vgl. § 111 Abs. 5 Satz 3f. AktG; § 52 Abs. 2 Satz 4f. GmbHG). Eine fehlende Begründung oder eine fehlende Festlegung der Ziele kann künftig als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 3a; HdR-E, HGB § 334, Rn. 15f.). Zu beachten ist weiterhin, dass solange der Frauenanteil weniger als 30 % beträgt, die Zielgröße den bereits erreichten Anteil nicht unterschreiten darf (Verschlechterungsverbot). Liegt der Frauenanteil bei 30 % oder mehr, darf die Zielgröße zwar den bereits erreichten Wert unterschreiten; fällt sie jedoch unter 30 %, gilt wieder das Verschlechterungsverbot (vgl. BT-Drs. 17/3784, S. 140; Teichmann/Rüb, BB 2015, S. 259 (263)). Die Zielgrößen für Vorstand und AR können unterschiedlich hoch sein. Sie sind in beiden Fällen als Prozentangabe zu berichten (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 140) und müssen vollen Personenzahlen entsprechen. Auch die Fristen, bis zu denen die Zielgrößen erreicht werden sollen, kann der AR frei festlegen. Allerdings gilt hierfür eine Höchstgrenze von fünf Jahren. Für die erstmalige Festlegung der Zielgrößen galt indes ein max. Zeitraum für die Erreichung der Zielgrößen bis zum 30.06.2017 (vgl. § 25 Abs. 1 EGAktG; zu empirischen Befunden Weber/Fischer/Roeschen, DB 2018, S. 1167ff.).
Rn. 313
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sind vom Vorstand (vgl. § 76 Abs. 4 AktG) bzw. der Geschäftsführung (vgl. § 36 GmbHG) eines börsennotierten oder mitbestimmten UN zu definieren. Hierbei gelten die gleichen Regelungen im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot, die Fristen zur Erreichung der Zielgrößen und, (mit dem FüPoG II) die klare und ausführliche Begründung einer Zielgröße von Null, wie für den Frauenanteil im Vorstand und AR. Zielgrößen und Fristen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands können auch für jede Führungsebene unterschiedlich festgelegt werden. Sie müssen nicht mit den Zielgrößen und Fristen für Vorstand und AR übereinstimmen. Bei der Ermittlung des Frauenanteils ist eine Abgrenzung der Führungsebenen erforderlich. Der Begriff der Führungsebene wird im Gesetz nicht definiert. Nach der RegB zum FüPoG I sind darunter die im UN eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 119). Hierarchieebenen sind organisatorische Einheiten, welche zueinander gleichberechtigt, aber einer gemeinsamen Führung untergeordnet sind. Je nach Größe und Struktur des UN können die Führungsebenen unterschiedlich ausgeprägt sein. Bei einer Struktur mit zahlreichen Führungsebenen sind nur die beiden unterhalb des Vorstands für die Zielfestlegung und Berichterstattung relevant. Existiert im Fall einer flachen Hierarchie nur eine Führungsebene unterhalb des Vorstands, beschränkt sich die Pflicht nur auf diese. Um den Adressaten ein besseres Verständnis von den Zielgrößen zu vermitteln, empfiehlt es sich, zu erläutern, wie die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands im UN abgegrenzt werden (vgl. DRS 20.K231b; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 334).
Rn. 314
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist jeweils anzugeben, ob die einzelnen Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, AR und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands erreicht wurden. Mithin muss nicht jährlich über den im Berichtszeitraum erreichten Frauenanteil berichtet werden, sondern nur zum Ablauf der selbst gesetzten Frist. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, bei einer mehrjährigen Frist nicht nur jedes Jahr die Zielgröße anzugeben, sondern auch den zum Stichtag bereits erreichten Wert, um damit den Fortschritt zur Zielerreichung darzustellen. Wurden die Ziele ...