Rn. 15

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 152 Abs. 2f. AktG ermöglichen die Darstellung entweder in der Bilanz oder im Anhang. Zur Entlastung und besseren Übersichtlichkeit der Bilanz empfiehlt es sich jedoch, die Angaben im Anhang zu machen, da dann ebenfalls ein doppelter Ausweis hinsichtlich der GuV entfällt, weil die Angaben nach § 158 AktG wahlweise auch im Anhang gemacht werden können (vgl. § 158 Abs. 1 AktG). Eine Darstellung z. T. in der Bilanz und z. T. im Anhang dürfte unzulässig sein, zumal ein Leser, der entweder nur Bilanz und GuV oder nur den Anhang sieht, glauben könnte, er habe sämtliche Rücklagenbewegungen erfasst.

 

Rn. 16

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Hinsichtlich der Gewinnrücklagen muss entsprechend dem Wortlaut des § 152 Abs. 3 AktG die Veränderung jedes einzelnen Postens gesondert dargestellt werden. Dagegen ist § 152 Abs. 2 AktG hinsichtlich der Kap.-Rücklage nicht eindeutig. Trotz der Verwendung des Singulars im Gesetzeswortlaut ist aus Gründen der Klarheit auch hier die Veränderung jedes einzelnen Postens der Kap.-Rücklage zu fordern (vgl. so auch AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 30 sowie ADS (1995), § 152 AktG, Rn. 33).

Wegen der möglichen Darstellungsformen wird auf die entsprechenden Ausführungen bei Brönner (AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 31ff.) sowie Adler/Düring/Schmaltz ((1995), § 152 AktG, Rn. 34ff.) verwiesen. Es dürfte sich anbieten, die Angaben in einem Rücklagenspiegel in den Anhang zu übernehmen, um übermäßige Belastungen der Darstellung in Bilanz und GuV zu vermeiden, soweit die Rücklagenbewegungen mehrere Rücklagen betreffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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