Rn. 4
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Ausgangspunkt für die Berechnung des jeweils in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrags ist der Jahresüberschuss. Der Jahresüberschuss ist um den Verlustvortrag des VJ zu mindern (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), nicht jedoch um einen Gewinnvortrag aus dem VJ zu erhöhen. Weiterhin wird die Einstellung in die gesetzliche Rücklage durch eine Obergrenze von 10 % des Grundkap. bestimmt bzw. des durch die Satzung bestimmten höheren Teils des Grundkap. (unter Berücksichtigung etwaiger daneben gebildeter Kap.-Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) sowie als jährlicher Zuführungsbetrag durch die Obergrenze von 5 % des berücksichtigungsfähigen Jahresüberschusses.
1. Absolute Obergrenze
Rn. 5
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Abgesehen von (nach oben) abweichenden Regelungen in der Satzung ist als absolute Obergrenze 10 % des Grundkap. am BilSt, wie es im Handelsregister eingetragen (vgl. § 189 AktG) und als gezeichnetes Kap. im JA auszuweisen ist, festgelegt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 30; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 24; Hüffer-AktG (2018), § 150, Rn. 6).
Die gesetzliche Zuführungspflicht endet somit, soweit die gesetzliche Rücklage nach § 266 Abs. 3 A.III.1. und die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1ff. zusammen 10 % (oder den höheren Anteil nach Satzung) des Grundkap. erreicht haben. Damit ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
|
10 % vom Grundkapital zum Bilanzstichtag |
./. |
Kapitalrücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zum Bilanzstichtag (unter Berücksichtigung der eben zu jenem Zeitpunkt einzustellenden Beträge (§ 270 Abs. 1)) |
= |
Obergrenze der gesetzlichen Rücklage |
2. Obergrenze für die jährliche Zuführung
Rn. 6
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Gemäß § 150 Abs. 2 AktG beträgt die Obergrenze der jährlichen Zuführung 5 % des Jahresüberschusses abzgl. eines Verlustvortrags. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV. Im Gegensatz zum Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits im VJ Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage gewesen ist (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 21). Zutreffenderweise wird eine Hinzurechnung von weiteren Beträgen (z. B. passivierter Tantiemenbeträge, Genuss- und Besserungsscheine oder aufwandswirksamer Gewinnanteile) abgelehnt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 27; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 21). Ein höherer Betrag als 5 % kann auch nicht durch eine abweichende Satzungsregelung bestimmt werden.
3. Sonstige Einstellungen
Rn. 7
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Über die Möglichkeit der Heraufsetzung der 10 %igen absoluten Obergrenze durch die Satzung auf max. 100 % des Grundkap. (vgl. dazu ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 33; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 25) hinaus kann in der Satzung keine weitere Einstellungsverpflichtung vorgesehen werden, als § 150 bestimmt. Der HV bleibt jedoch die Möglichkeit, i. R.d. Gewinnverwendung nach § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG weitere Einstellungen in die gesetzliche Rücklage vorzunehmen. Dabei ist jedoch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 254 AktG zu beachten.