Rn. 65

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit den Regelungen zur Gliederung von Bilanz und GuV schreibt der Gesetzgeber einen bestimmten Aggregationsgrad für die Darstellung von VG, Schulden, Aufwendungen und Erträgen vor. Je nach individueller Situation des bilanzierenden UN kann jedoch eine weitergehende Gliederung wünschenswert sein. Vor diesem Hintergrund regelt § 265 Abs. 5 Satz 1, inwieweit die vorgeschriebenen Posten weiter als gesetzlich vorgesehen untergliedert werden dürfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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