Rn. 15
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 334 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sanktionieren Zuwiderhandlungen (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 334, Rn. 26) gegen die Vorschriften über den Inhalt des Lageberichts respektive eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts ((Nr. 3); vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 61ff.) ebenso wie Konzernlageberichts bzw. gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts ((Nr. 4); vgl. §§ 315–315d). In diesem Zusammenhang wurde Abs. 1 im Zuge des sog. Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) vom 07.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3311ff.) insoweit ergänzt, als nunmehr mit Nr. 3a klargestellt wird, dass auch Zuwiderhandlungen gegen § 289f Abs. 4 Satz 3 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (vgl. BT-Drs. 19/26689, S. 81), mithin dann, wenn KapG, die nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, es unterlassen haben, eine Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 zu erstellen und auf der Internetseite betreffender Gesellschaft zu veröffentlichen.
Rn. 15a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Da es zudem – so zumindest die RegB – bisweilen strittig war, ob eine Zuwiderhandlung gegen § 289f Abs. 2 Nr. 4, ggf. i. V. m. § 289f Abs. 4, auch dann anzunehmen ist bzw. war, wenn die zuständigen Organe – entgegen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung – keine Zielgrößen für den Frauenanteil und/oder Fristen für deren Erreichung festgelegt haben, bestand nach Ansicht des Gesetzgebers die weitere Notwendigkeit, mittels der beiden in § 334 Abs. 1 neu angefügten Sätze 2 und 3 klarzustellen, dass durch solche pflichtwidrigen Unterlassungen eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht nicht ausgeschlossen wird. Sie wird auch nicht dadurch erfüllt, dass in der (Konzern-)Erklärung zur UN-Führung über die pflichtwidrigen Unterlassungen wahrheitsgemäß berichtet wird. Die Klarstellung bezieht explizit auch die gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Begründungen bei der Festlegung der Zielgröße "Null" mit ein. Werden diese Begründungen unterlassen, bleibt eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht auch dann möglich, sofern wahrheitsgemäß berichtet wird, dass keine Begründungen festgelegt wurden (vgl. BT-Drs. 19/26689, S. 81).