Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
Rn. 143
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen wird durch IAS 21 geregelt (vgl. IAS 21.3(a)); zugleich beinhaltet dieser Standard spezifische Regelungen für die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe, d. h. von Abschlüssen ausländischer TU (vgl. IFRS 10), Gemeinschafts-UN bzw. gemeinschaftlicher Tätigkeiten (i. S. d. IFRS 11), assoziierter UN (vgl. IAS 28) sowie etwaiger (ausländischer) Niederlassungen respektive Betriebsstätten des bilanzierenden UN (vgl. IAS 21.3(b) i. V. m. IAS 21.8).
Rn. 144
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Fremdwährungsgeschäfte i. S. d. IAS 21 sind Transaktionen, die in einer von der funktionalen Währung abweichenden Währung bemessen sind. Unter funktionaler Währung ist gemäß IAS 21.8 die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das berichterstattende UN tätig ist, zu verstehen. IAS 21.9ff. führt Indikatoren auf, die der Ermittlung der funktionalen Währung dienlich sind.
Rn. 145
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit Blick auf die erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts bestimmt IAS 21.21, dass dieses mit dem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls umzurechnen ist. Dies ist grds. der Kassakurs an dem maßgeblichen Tag des Geschäftsvorfalls. Allerdings erlaubt IAS 21.22 – analog zu DRS 25.14 – explizit auch, dass aus Vereinfachungsgründen ein Näherungswert verwendet werden darf, bspw. ein Durchschnittskurs für eine Woche oder einen Monat. Bei stark schwankenden Wechselkursen ist die Verwendung solch eines Durchschnittskurses jedoch unzulässig.
Rn. 146
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ob und inwieweit im Kontext der Erstverbuchung eine Unterscheidung zwischen Geld-, Brief- oder Mittelkurs zu erfolgen hat, ist nicht explizit normiert. Es erscheint sachgerecht, diesbezüglich dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie i. R.d. obigen Ausführungen dargestellt wurden (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 17ff., 38; überdies IFRS-Komm. (2020), IAS 21, Rn. 47, m. w. N.).
Rn. 147
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für Zwecke der Folgebewertung von Fremdwährungsposten ist entscheidend, dass diese im Abschluss so erscheinen, als seien sie originär in funktionaler Währung gebucht worden (vgl. IAS 21.34). Jene Forderung entspricht einer Währungsumrechnung nach Maßgabe der aus dem sog. Äquivalenzprinzip folgenden Zeitbezugsmethode (vgl. Busse von Colbe et al. (2010), S. 155f.). Danach gilt es i. R.d. Folgebewertung – wie folgt – zwischen monetären und nicht-monetären Bilanzposten zu differenzieren: Als monetäre Posten i. S. d. IAS 21.8 gelten Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente sowie solche Vermögenswerte und Schulden, die jeweils zu einem festen bzw. bestimmbaren Geldein- oder -ausgang führen (vgl. auch IAS 21.16). Demgegenüber stellen etwa Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte (einschließlich des GoF), Vorräte, Anzahlungen, Sachleistungsforderungen und -verbindlichkeiten sowie etwaige Abgrenzungsposten nicht-monetäre Posten dar. Entsprechend verhält es sich zumindest dem Grunde nach auch für die typischen EK-Komponenten, wobei EK-ähnliche Rechte verbriefende Finanzinstrumente, wie z. B. Genussrechte oder stille Beteiligungen, die letztlich gemäß IAS 32 als FK zu klassifizieren sind, dagegen wegen ihres Rückzahlungsanspruchs als monetäre Posten zu qualifizieren sind (vgl. ADS (2002), Abschn. 5 (2002), Rn. 36). Gemäß IAS 21.23 gilt hierbei Folgendes (vgl. auch Pellens et al. (2021), S. 776f.):
(a) |
Monetäre Posten in fremder Währung sind an jedem BilSt stets mit dem zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Stichtagskurs umzurechnen. Kontrastierend zum Handelsrecht (Ausnahme: VG und Verbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger aufweisen) gilt dabei keine Begrenzung "nach oben" auf die fortgeführten AK bzw. "nach unten" auf den Erfüllungsbetrag (vgl. auch Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 92f.). |
(b) |
Nicht-monetäre Posten, die zu historischen AHK in einer Fremdwährung bewertet werden, sind mit betreffendem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen. |
(c) |
Nicht-monetäre Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) in einer Fremdwährung bewertet werden, sind mit demjenigen Kurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig war. |
Rn. 148
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Ob und inwieweit (auch) im Kontext der Folgebewertung eine Unterscheidung zwischen Geld-, Brief- oder Mittelkurs zu erfolgen hat, ist nicht explizit geregelt. Es erscheint sachgerecht, diesbezüglich dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie i. R.d. obigen Ausführungen dargestellt wurden (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 17ff., 38; überdies ADS (2002), Abschn. 5 (2002), Rn. 37).
Rn. 149
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von monetären Posten zum BilSt oder aus der Abwicklung solcher Posten sind gemäß IAS 21.28 grds. erfolgswirksam zu erfassen (vgl. Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 94). Von diesem Grundsatz gibt es zwei (konzernspezifische) Ausnahmen:
(1) |
Während sich Umrechnungsdifferenzen aus einem monetären Posten, der als T... |