Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 186
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Bilanzgliederungsschema des § 266 sieht als Regelfall vor, den JA vor einer erfolgten Gewinnverwendung aufzustellen. Dies geht aus der Forderung hervor, unter dem EK den gesamten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" sowie "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" aus dem VJ als gesonderte Posten zeigen zu müssen. Die GuV endet in diesem Fall mit dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag".
Für AG/KGaA/SE sind allerdings die Vorschriften des § 158 AktG zu beachten. Danach muss die GuV um die Posten der Gewinnverwendung ergänzt werden. Alternativ besteht gemäß § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, diese Angaben auch im Anhang zu machen (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 158).
Rn. 187
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 268 Abs. 1 räumt die Möglichkeit ein, die Bilanz auch nach einer vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen (vgl. auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 1ff.). Wird diese Ausweisform gewählt, tritt an die Stelle der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust", in den ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag einzubeziehen ist. Im Bilanzgliederungsschema nach § 266 muss dann auch dieser Posten als Unterkategorie der Abschlussgruppe "EK" aufgeführt werden. Der Ergebnisvortrag ist in diesem Fall gemäß § 268 Abs. 1 Satz 2 in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Rn. 188
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gemäß § 285 Nr. 34 muss im Anhang der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung angegeben werden (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 881ff.; Zwirner/Vodermeier, StuB 2019, Beilage Nr. 1 zu Heft 21, S. 1 (4)). Sofern im JA lediglich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses enthalten ist (Regelfall), ergibt sich aus § 325 Abs. 1b Satz 2 für KapG das Erfordernis, den Ergebnisverwendungsbeschluss gesondert nachträglich offenlegen zu müssen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 25, 55ff.; HGB-PraxisKomm. (2020), § 325, Rn. 33ff.).
Rn. 189
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zum Posten "Ertrag auf Grund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung" i. S. d. § 261 AktG wird auf HdR-E, HGB § 266, Rn. 182, verwiesen.
Rn. 190
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für eine GmbH & Co. KG gilt, dass nach § 264c Abs. 2 Satz 1 ein "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" i. S. v. § 275 sowie ein "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" ausgewiesen werden soll. In praxi dürfte jedoch eher eine Aufstellung nach Ergebnisverwendung anzutreffen sein (vgl. zum Ergebnisausweis Schaufler, PdR 2001, S. 79 (87f.); HdR-E, HGB § 264c, Rn. 24ff.). Auch hier hat sich also eine Hinwendung zu den Vorschriften für KapG vollzogen.