Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 524
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 285 Nr. 11a sind anzugeben: "Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist" (bezüglich der vormaligen Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 3 (a. F.) i. d. F. vor BilRUG sei auf BT-Drs. 18/4050, S. 68, verwiesen).
Rn. 525
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Von der Vorschrift erfasst werden mittelgroße und große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1), Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1) sowie UN, die einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegen. Kleine KapG und kleine PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1); Entsprechendes gilt somit auch für Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2). Sind KapG die einzigen Komplementäre, handelt es sich um PersG i. S. d. § 264a, die am häufigsten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG anzutreffen sind. Weit seltener wird es sich um KGaA oder auch um GbR handeln, die sich wirtschaftlich betätigen, wie z. B. um ARGE oder Joint Ventures (vgl. HFA 1/1993, WPg 1993, S. 441 (443)) sowie Konsortien (grds. ablehnend bezüglich GbR ADS (2001), § 285, Rn. 44). Die KapG kann auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter an Gesellschaften beteiligt sein, die ausländischem Recht unterliegen (z. B. im angelsächsischen Rechtskreis die "General Partnership" wie auch "Limited Partnership", in Frankreich die "Société en Nom Collectif" und die "Société en Commandite Simple"). Andererseits kann auch eine PersG i. S. d. § 264a unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OHG, KG, ARGE etc. sein und ist dann zur Angabe verpflichtet.
Rn. 526
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Zweck der Angabe ist, die Abschlussadressaten auf das erhöhte Risiko aufmerksam zu machen, das aus einer unbeschränkten Haftung erwachsen kann. Die Angabe betrifft das Gesellschaftsverhältnis unmittelbar. Ist z. B. eine PersG1, für welche die KapG unbeschränkt haftet (angabepflichtiger Sachverhalt), ihrerseits unbeschränkt haftender Gesellschafter einer PersG2, so hat die KapG die Angabe bezüglich der PersG2 (an der sie nur mittelbar beteiligt ist) nicht zu machen, wohl aber die PersG1 als PersG i. S. d. § 264 Abs. 1 (vgl. ADS (2001), § 285, Rn. 47).
Rn. 527
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nicht unter die Angabe nach Nr. 11a fallen Gesellschaftsverhältnisse, die zum BilSt keine Komplementärstellung mehr vermitteln, auch nicht wegen Nachhaftung gemäß § 160 Abs. 1 (vgl. mit a. A. WP-HB (2021), Rn. F 1111) oder Abs. 3, weil die Haftung zeitlich befristet und auf die Verbindlichkeiten beschränkt ist, die bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bis zum Wechsel in die Kommanditistenstellung begründet worden sind. Die Angabe würde einen unzutreffenden Eindruck bezüglich einer fortbestehenden Komplementärstellung vermitteln. Eine bestehende Nachhaftung ist bei der Angabe nach § 285 Nr. 3a i. R.d. sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 328).
Rn. 528
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
vorläufig frei