(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden "benannte Behörde"), die für die Festsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.
(2) Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/ BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:
a) |
ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt, |
(3) Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:
a) |
der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert, |
c) |
andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden. |
(4) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Instituten mit Risikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat, liegt zwischen 0 % und 2,5 % und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten kalibriert. Für die in Artikel 140 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zwecke darf eine benannte Behörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern dies auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Aspekte gerechtfertigt ist.
(5) Wird die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erstmalig von einer benannten Behörde auf einen Wert von über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote danach von einer benannten Behörde angehoben, so legt die Behörde auch ein Datum fest, ab dem die Institute diese erhöhte Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum liegt nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 7 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
(6) Setzt eine benannte Behörde die bestehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers herab, muss sie – unabhängig davon, ob die Quote auf Null gesenkt wird oder nicht – einen indikativen Zeitraum festlegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist. Dieser indikative Zeitraum ist für die benannte Behörde jedoch nicht bindend.
(7) Jede benannte Behörde veröffentlich quartalsweise mindestens die folgenden Angaben auf ihrer Website:
a) |
die anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, |
b) |
das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend, |
c) |
den gemäß Absatz 2 berechneten Puffer-Richtwert, |
d) |
eine Begründung für die Pufferquote, |
e) |
bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, |
f) |
die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung nach dem vorliegenden Absatz liegt, |
g) |
bei einer Herabsetzung der Pufferquote den indikativen Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum. |
Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu koordinieren.
Die benannten Behörden zeigen dem ESRB jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g an. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise angezeigten Pufferquoten sowie die damit zusammenhängenden Angaben.
(7) Jede benannte Behörde gibt die für das jeweilige Quartal festgesetzte Pufferquote auf...