Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos, Dr. Arno Probst
Tz. 71
Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist nach IFRS ebenfalls nach der direkten Methode zu ermitteln (IAS 7.21). IAS 7 weicht bezüglich der Abgrenzung nach DRS 21 wiederum nur durch das Zuordnungswahlrecht für gezahlte Zinsen und Dividenden ab (IAS 7.6, .17, .31 ff., .42 A f.) vgl. Tz. 57. Ferner fordert IAS 7.21 auch hier lediglich den separaten Ausweis der Hauptklassen der Ein- und Auszahlungen, die Mindestgliederung nach DRS 21 kann jedoch abermals mit nachfolgenden Ausnahmen und Besonderheiten herangezogen werden.
Tz. 72
Der getrennte Ausweis von Eigenkapitalgebertransaktionen mit Gesellschaftern des Mutterunternehmens und mit anderen Gesellschaftern ist nach IAS 7, entgegen DRS 21, nicht erforderlich. Unter Zahlungen aus Eigenkapitalzuführungen und -herabsetzungen mit anderen Gesellschaftern fallen jedoch auch nach IFRS sämtliche Zahlungen, die den Anteil an einem Tochterunternehmen ändern, aber nicht zum Beherrschungsverlust führen, es handelt sich um Eigenkapitalgebertransaktionen mit den nicht beherrschenden Anteilseignern (IAS 7.42 A f., IFRS 10.23).
Tz. 73
IAS 7 enthält keine spezifischen Vorgaben bezüglich der Zuordnung erhaltener Zuschüsse und Zuwendungen, die nach DRS 21.49 zwingend dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. IAS 20 enthält die Vorgabe, dass Zuwendungen für Vermögenswerte in der Kapitalflussrechnung gesondert darzustellen, aber nicht welchem Tätigkeitsbereich sie zuzuordnen sind, was de facto zu einem Ausweiswahlrecht führt (IAS 20.28). Zuwendungen dieser Art können bilanziell als Abzug der Anschaffungskosten des entsprechenden Vermögenswerts oder als passiver Abgrenzungsposten berücksichtigt werden (IAS 20.24). In beiden Fällen ist eine Zuordnung der Zuwendung zum Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit möglich, da es sich wirtschaftlich um eine Finanzierungshilfe handelt. Bei Wahl für den Abzug von den Anschaffungskosten ist jedoch auch eine Berücksichtigung im Cashflow aus der Investitionstätigkeit möglich, da die Auszahlungen für den Vermögenswert entsprechend verringert wurden. Hingegen ist bei Wahl für die Passivierung eines Abgrenzungspostens ein Ausweis im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit möglich, da Zahlungswirkungen aus Abgrenzungsposten generell der Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Die gesonderte Angabe von Cashflows aus erfolgsbezogenen Zuwendungen ist hingegen nicht gefordert (IAS 20.29 ff.). Eine Zuordnung kommt für diese zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit oder der Finanzierungstätigkeit in Frage, eine Zuordnung zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit scheidet aus, da mit diesen keine aktivierten Vermögenswerte verbunden sind (zur Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen vgl. Kapitel 5). Eine Behandlung im Einklang mit DRS 21 ist für Zuschüsse und Zuwendungen somit nicht gewährleistet.