Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
Tz. 220
Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt nur vor, wenn zwei der drei Merkmale nicht überschritten sind:
- Bilanzsumme von 350.000 EUR
- Umsatzerlöse von 700.000 EUR
- Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 10
Tz. 221
Zu Zweifelsfragen bei der Ermittlung von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl kann auf die Kommentierung von § 267 HGB verwiesen werden. § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB besagt klar, dass es sich bei Kleinstkapitalgesellschaften um kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB handelt. Praktisch bedeutsam dürfte das einem Drittvergleich standhaltende Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers sein. Ist es zu hoch, wird ein vermeintlicher Aufwand gebucht, statt einen höheren Jahresgewinn in der Bilanz auszuweisen. Diese verdeckte Gewinnausschüttung erhöht die Bilanzsumme und kann ggf. zum Überschreiten des Schwellenwertes führen.
Tz. 222
Aus dem Verweis in § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB auf § 267 Abs. 4–6 HGB ergibt sich auch die Anwendung von § 267 Abs. 4a HGB. Das bedeutet, dass ein nicht durch Eigenkapital abgedeckter Fehlbetrag in Abzug zu bringen ist.
Tz. 223
§ 267a Abs. 3 HGB schließt die Anwendung der Regeln zugunsten von Kleinstkapitalgesellschaften aus, wenn Zweck der Unternehmen allein im Halten einer Beteiligung liegt. Nr. 1, 2 haben deklaratorischen Charakter, weil § 19d InvG, § 8 Abs. 1, Abs. 2 UBGG, § 38 Abs. 1 KAGG die Einordnung der Investmentgesellschaft bzw. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft ausschließen. Hinzu kommen in § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB sonstige Gesellschaften, deren Gegenstand allein auf das Halten von Beteiligungen ausgelegt ist. Ihr Ausschluss beruht auf Art. 36 Abs. 7 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2013/34/EG. Als Kriterium wird die ausschließliche Beteiligungsverwaltung genannt ohne ein Eingreifen in die Unternehmensverwaltung. Das führt zu der Frage, ob bei fast ausschließlicher Beteiligungsverwaltung mit einem marginalen eigenen Geschäftsbetrieb nicht mehr der "einzige Zweck" in der Beteiligungsverwaltung liegt. Im Steuerrecht wird dieses Phänomen akzeptiert, um aus einer sonst ausschließlich vermögensverwaltenden Gesellschaft eine gewerblich tätige Gesellschaft zu konstruieren. Ein weiteres Problem liegt in der Einordnung einer GmbH bei einer GmbH & Co. KG. Fraglich ist, ob sie unmittelbar in die Geschäfte der KG eingreift, insbesondere wenn sie keinen Kapitalanteil hält.