Änderung des Steuerbescheids nur bei neuen Tatsachen
Praxis-Hinweis: Änderung des Finanzamts prüfen
Die Entscheidung des BFH ist für die Klägerin im Einzelfall zwiespältig zu beurteilen:
- Einerseits wurde die Begründung des Finanzamts zurückgewiesen,
- andererseits hat der BFH dem Finanzamt eine Steilvorlage für eine andere Begründung mit dem gleichen Ergebnis geliefert.
Für die übrigen Steuerpflichtigen ist indes die Aussage von zentraler Bedeutung, dass das Benennungsverlangen nach § 160 AO an sich noch keine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO darstellt, da
- dieses eine nachträglich entstandene Tatsache ist,
- nicht aber eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache,
was für die Änderung des Korrekturbestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Voraussetzung ist. Festzuhalten bleibt damit, dass Änderungen von bestandskräftigen Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung nichts stets akzeptiert werden sollten, sondern genau geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Änderungsnorm nach der AO erfüllt sind.
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Mit Urteil vom 9.3.2016 hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil v. 9.3.2016, X R 9/13), dass
- Weder ein Benennungsverlangen nach § 160 AO
- noch die fehlende Antwort auf ein solches Verlangen
für sich allein die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderungsnorm erfüllen.
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nur geändert werden, wenn sich aufgrund des Verlangens neue Tatsachen ergeben
Betriebsprüfung Hinzuschätzung – wann darf das Finanzamt den Steuerbescheid ändern?
Die Klägerin handelte mit Schrott und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Ihre Einkünfte ermittelte die Klägerin im Streitjahr durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in Umsatzsteuerheften, die sie dem Finanzamt mit der Steuererklärung einreichte. Anhand dieser ermittelte das Finanzamt die Einkünfte, die im Streitjahr 2006 in einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid einflossen. In den Folgejahren ab 2007 ermittelte den Gewinn ein Steuerberater. Als im Rahmen einer Außenprüfung in den Folgejahren die Prüfer die Benennung von Zahlungsempfängern für Schrott verlangte, kam der Kläger dem nicht nach.
Das Finanzamt schätzte hierauf und erließ auch für das Streitjahr 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, den es auf § 173 AO stützte, da eine neue Tatsache gegeben sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Finanzgericht gab ihr Recht, das Finanzamt legte jedoch Revision ein, da es nach wie vor der Ansicht war, es sei hier eine neue Tatsache gegeben, die eine Änderung auch der Steuerfestsetzung 2006 rechtfertige.
Entscheidung: Keine Korrektur nur aufgrund des Benennungsverlangens
Der BFH gab der Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts statt, verwies den Fall aber an das Finanzgericht zurück, damit dieses erneut entscheiden kann. Zwar sei dem Finanzgericht darin zuzustimmen, dass eine Korrektur aufgrund des Benennungsverlangens nicht möglich sei, da diesbezüglich keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben sei. Das Benennungsverlangen sei nämlich eine nachträglich entstandene Tatsache und keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache. Allerdings könne eine neue Tatsache in dem Umstand begründet sein, dass die Klägerin ihrer Pflicht zu Aufzeichnung des Wareneinkaufs nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Da dies aber aus den Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend zu entscheiden sei, könne der BFH nicht entscheiden, sondern müsse den Fall an das Niedersächsische Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverweisen.
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