Arbeitsmittel: Schulhund ist (steuerliche) Privatsache

Sie benötigen eine spezielle Ausbildung, müssen auf den Unterricht vorbereitet werden und sollen im besten Fall für tierisch gute Schule sorgen: Schulhunde helfen, den Unterricht zu verbessern und die Lernmotivation zu steigern. Trotzdem sind sie für Lehrer kein Arbeitsmittel – zumindest nicht im steuerlichen Sinne. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Hund macht Schule

An mehr als 1.000 Schulen in Deutschland sind Schulhunde im pädagogischen Einsatz. Zum Beispiel, um das soziale Gefüge innerhalb der Klasse oder die Lehrer-Schüler-Beziehung zu verbessern. Auch die individuelle soziale Kompetenz und die Konzentrationsfähigkeit der Kinder soll mithilfe von Schulhunden gesteigert werden.

Kosten für Schulhunde sind nicht steuerlich absetzbar

Ein Projekt, das förderungswürdig erscheint – steuerlich abzugsfähig sind die Kosten für den Schulhund trotzdem nicht. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil klargemacht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.3.2018, 5 K 2345/15). Eine Lehrerin hatte ihren Jack-Russel-Terrier zum Schulhund ausbilden lassen. Der Hund begleitete sie dreimal in der Woche in die Gesamtschule, an der sie arbeitete. Dort wurde er vor allem bei Schülern der Orientierungsstufe regelmäßig eingesetzt. Verschiedene Fortbildungen und die Vorlage des Konzepts der Schulleitung belegten, dass das Projekt „Schulhund“ seit mehreren Jahren im Schulkonzept verankert war.

Die Lehrerin wollte daher bei ihrer Steuererklärung die Kosten für den Hund – unter anderem für Geschirr, Zubehör und Hundesteuer sowie pauschale Futterkosten – geltend machen. Ihre Begründung für den beruflichen Nutzungsanteil: Sie verbringe einschließlich der Unterrichtsvorbereitung mehr als 50 Prozent ihrer Zeit mit ihrem Hund. Es bestehe ein objektiver Zusammenhang mit ihrem Beruf als Lehrerin.

Schulhunde gelten nicht als reines Arbeitsmittel

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sahen dies anders. Es bestanden zwar keine Zweifel daran, dass der Hund als Schulhund regelmäßig im Unterricht eingesetzt werde und eine entsprechende Ausbildung durchlaufen habe. Der Hund sei trotzdem kein Arbeitsmittel der Lehrerin, denn das Tier finde „neben der beruflichen auch eine nicht nur unbedeutende private Verwendung“. Die Halterin verbringe einen erheblichen Teil ihrer Freizeit mit dem Hund, um ihn zu betreuen und zu versorgen. Wie bei den meisten anderen Hundebesitzern nehme der Hund auch hier am privaten Leben teil.

Abgrenzung von Diensthunden und Schulhunden

Um den Unterschied zu einem – steuerlich abzugsfähigen – Arbeitsmittel deutlich zu machen, verglich das Gericht den Schulhund mit dem Diensthund eines Polizeihundeführers. So werde der Schulhund lediglich an bis zu drei Tagen im Unterricht eingesetzt. Der Diensthund hingegen sei Eigentum des Dienstherrn, eine private Nutzung sei dem Diensthundeführer untersagt.

Das Gericht argumentierte außerdem, dass der Einsatz des Schulhundes sich auch nicht damit vergleichen lasse, wenn ein Lehrer Literatur zur Unterrichtsvorbereitung nutze. Bücher und Zeitschriften könnten je nach ihrer konkreten Verwendung Arbeitsmittel oder Gegenstand der Lebensführung sein. Ein Hund, der nur teilweise beruflich genutzt werde, sei dagegen kein Arbeitsmittel, sondern Privatsache. „Der Hund wurde von der Klägerin aus privaten Gründen, zum Vergnügen oder zur Unterhaltung gehalten, nicht aber zur Erfüllung konkreter dienstlicher Aufgaben betreut und versorgt.“ Die Entscheidung, einen Hund zu halten, habe nicht die Schulleitung getroffen, sondern die Lehrerin. Eine dienstliche Verpflichtung sei nicht ersichtlich.

Praxis-Hinweis: Keine Werbungskosten, wenn berufliche und private Verwendung untrennbar ineinander greifen

Das Finanzgericht hat mit dieser Entscheidung erneut festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut objektivierbare Kriterien zur Aufteilung vorliegen müssen. Greifen die berufliche und die private Verwendung so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden.


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