Private Pkw-Nutzung des Unternehmers - Vorsteuerabzug
Frage: Private Pkw-Nutzung des Unternehmers - Vorsteuerabzug bei Unternehmer mit nur teilweise steuerpflichtigen Leistungen?
Ich finde keinen Hinweis zum Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die teilweise steuerpflichtige Leistungen erbringen, bei denen die private Pkw-Nutzung nach der 1%- Regelung ermittelt und als unentgeltliche Wertabgabe mit 19% erfasst wird. Ist dann auch die Vorsteuer nach wirtschaftlicher Zurechnung für die Anschaffung des Pkw voll abziehbar?
Antwort: Sachgerechte Schätzung
Gemäß § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für die Lieferung, die Einfuhr, und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet. Ausgenommen sind die steuerfreien Umsätze, bei denen nach § 15 Abs. 3 UStG der Vorsteuerabzug ausdrücklich zugelassen ist.
Führt der Unternehmer sowohl Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, als auch Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist der abziehbare und der nicht abziehbare Vorsteuerabzug sachgerecht zu schätzen (§ 15 Abs. 4 UStG). Falls keine andere Schätzung möglich ist, kann der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze aufgeteilt werden.
Die Verwendungen eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (z.B. die Privatnutzung des Firmenwagens; § 3 Abs. 9a UStG).
Konsequenz: Ein Firmenwagen steht regelmäßig mit allen Umsätzen des Unternehmers im Zusammenhang, sodass nur die Vorsteuer abziehbar ist, die auf die Umsätze entfällt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Privatnutzung des Firmenwagens
Da der Unternehmer beim Firmenwagen zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war, ist die private Nutzung des Firmenwagens der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Er hat daher auch insoweit den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs.
Bei Anwendung der 1%-Methode werden als Bemessungsgrundlage 1% vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung (bei Einzelunternehmern abzüglich 20%) angesetzt. Die volle Besteuerung der privaten Nutzung führt allerdings nicht dazu, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung in vollem Umfang möglich ist.
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann gemäß § 15a UStG in den Folgejahren infrage kommen, wenn sich innerhalb von 5 Jahren das Verhältnis zwischen den Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und den Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verändert.
Hinweis zur Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung
Nutzt ein Einzelunternehmer einen Firmenwagen für Privatfahrten, unterliegt die Privatnutzung der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage sind die Kosten anzusetzen, die auf die Privatfahrten entfallen. Bei einem Einzelunternehmer findet kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch statt. Als Bemessungsgrundlage sind die Kosten anzusetzen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war. Bei Anwendung der 1%-Methode werden pauschal 20% abgezogen.
Aber! Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt bei Personengesellschaftern
- nicht nur dann vor, wenn zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter für die private PKW-Nutzung ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden ist,
- sondern auch dann, wenn das Konto des Gesellschafters in der Buchführung belastet worden ist, was regelmäßig der Fall ist.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
- Wenn die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet wird, kann diese aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer darf allerdings - anders als bei Einzelunternehmern - kein pauschaler Abzug von 20% für nicht vorsteuerbelastete Kfz-Kosten abgezogen werden.
- Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden allerdings alle Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, also auch die, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war.
- Kann die pauschale 1-%-Methode nicht angewendet werden, werden die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen auf die privaten Fahrten des Gesellschafters entfallen.
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