BFH-Kommentierung - Lieferungen in ein Konsignationslager

Um die umsatzsteuerliche Frage hinsichtlich des Ortes der Lieferung, wenn Ware in einem Auslieferungslager gelagert wird, ging es in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs.

Der BFH hat entschieden: Eine Versendungslieferung kann auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird (BFH, Urteil v. 16.11.2016, V R 1/16). Voraussetzung ist allerdings zwingend, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht.

Praxis-Hinweis: Lieferung über Lager eines Kommissionärs - achten Sie auf exakte Gestaltung

Das Urteil zeigt auf, wie schwierig im Einzelfall die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung zu beurteilen ist, insbesondere dann, wenn eine Lieferung über eine EU-Grenze erfolgt und dann noch ein Konsignationslager eingeschaltet wird.

Von einem solchen – auch als Auslieferungslager bezeichnet – wird gesprochen, wenn ein Lieferant oder Dienstleister ein Lager unterhält, aus dem heraus Waren veräußert werden. Die Ware verbleibt hierbei regelmäßig im Eigentum des Lieferanten, bis die Ware aus dem Lager entnommen wird. Das kann durchaus im Einzelfall von Vorteil sein, bedarf aber aus verschiedenen – unter anderem auch umsatzsteuerlichen – Gründen der besonders sauberen Gestaltung unter fachmännischer Beratung.

Im Urteilsfall sollte die Gestaltung offensichtlich so sein, dass der Vorgang der Lieferung in das Lager in Deutschland nicht steuerbar gewesen wäre. Dies wäre, wie der BFH betont, auch möglich gewesen, doch muss hierfür bei der Lieferung in das Konsignationslager der Abnehmer der Ware bereits feststehen. Dies war hier aber offensichtlich nicht der Fall.

Da es diesbezüglich bereits ältere Rechtsprechung des BFH gibt, die in der jetzigen Entscheidung auch zitiert wird, muss man der Klägerin zum Vorwurf machen, dass sie diese ältere Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat. Notfalls hätte die Klägerin – oder hier auch die deutsche Gesellschaft, die das Konsignationslager unterhielt – eine rechtzeitige Abstimmung mit der Finanzverwaltung suchen müssen. Angesichts der möglicherweise erheblichen steuerlichen Auswirkungen, die sich jetzt ergeben, wäre unter Umständen auch das Einholen einer verbindlichen Auskunft angezeigt gewesen.

Achtung: Bei betroffenen Unternehmen ist es zwingend angezeigt, die eigene Vertragsgestaltung hinsichtlich der hinreichenden Festlegung des Abnehmers zu überprüfen.

Ist die über ein Konsignationslager ausgeführte Lieferung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig?

Strittig war, ob die über ein Konsignationlager ausgeführte Lieferung in Deutschland steuerpflichtig war. Die Klägerin war eine niederländische Gesellschaft, die an eine deutsche Gesellschaft Waren lieferte. Die deutsche Gesellschaft war dabei ein Großhändler von Informationstechnologie. Die Waren wurden aus den Niederlanden in ein Konsignationslager verbracht, zu dem die Klägerin keinen Zutritt hatte.

Die deutsche Gesellschaft war dabei berechtigt, die Waren zu veräußern. Diese blieben bis zur Veräußerung im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin war verpflichtet, die Waren mindestens drei Wochen in dem Lager zu belassen. Die Klägerin behandelte die Lieferungen an die deutsche Gesellschaft als nicht steuerbar in Deutschland. In den Niederlanden erklärte sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die deutsche Gesellschaft, die im Prozess beigeladen war, erklärte innergemeinschaftliche Erwerbe und zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Dem folgte das Finanzamt nicht, es ging vielmehr von steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen aus. Einspruch und Klage hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.

Begründung: Da keine Versendung vorliegt, liegt der Ort der Lieferung in Deutschland

Die Revision der Klägerin hatte zwar teilweise Erfolg, in der wesentlichen Rechtsfrage urteilte der BFH allerdings wie folgt: Die streitigen Umsätze der Klägerin unterliegen im Inland der Umsatzsteuer. Maßgeblich sei, dass sich auch bei einer Lieferung in ein sog. Konsignationslager der Ort der Lieferung nach der Regelung des § 3 Abs. 7 UStG und nicht nach § 3 Abs. 6 UStG  bestimme. § 3 Abs. 6 UStG setze nämlich eine Versendung an den Abnehmer voraus. Der Abnehmer müsse aber im Zeitpunkt der Versendung feststehen. In diesem Fall jedoch liegt keine Versendung vor, da zum Zeitpunkt der Absendung in den Niederlanden der endgültige Abnehmer nicht festgestanden habe. Der endgültige Abnehmer hat vielmehr erst in dem Augenblick festgestanden, in dem die Entnahme aus dem Lager erfolgt sei. Insofern sei der Ort der Lieferung in Deutschland gewesen.  


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Lieferung