Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Praxis-Hinweis: Entscheidung für Umzug vom Ausland ins Inland – Inlandsumzüge nicht einbezogen
Das Urteil (BFH Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18) erscheint plausibel. Wird ein Angestellter aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt und übernimmt die im Konzern zuständige Gesellschaft die Kosten des Umzugs, dann gilt Folgendes: Die im Konzern zuständige Gesellschaft ist berechtigt, die Vorsteuer aus den Rechnungen geltend zu machen. Das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen wird dabei vorausgesetzt.
Wichtig sind indes hier vor allem zwei Aspekte, die es bei der Anwendung dieses Urteils zu beachten gilt. Die Übernahme der Umzugskosten darf nicht aufgrund des Arbeitsvertrags erfolgen. Da aber arbeitsrechtliche Fragestellungen von Bedeutung sind, ist es sinnvoll, in entsprechenden Fällen die Rechtslage nicht ausschließlich aus steuerrechtlicher Sicht zu betrachten, sondern auch einen Fachmann aus dem Bereich des Arbeitsrechts hinzuzuziehen. Das Arbeitsrecht ist nämlich ein Spezialrechtsgebiet, in dem man schnell „falsch abgebogen“ ist. Der zweite Aspekt ist, dass der BFH nicht zu entscheiden hatte, ob bei Inlandsumzügen ebenso zu verfahren ist.
Es spricht zwar auf den ersten Blick wenig dagegen, dass die Rechtslage bei diesen Umzügen ebenso ist, solange jedoch hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, dürften sich die Finanzämter schwertun, in entsprechenden Fällen einen Vorsteuerabzug zu gewähren.
Durch Umstrukturierung im Ausland ansässige Mitarbeiter ins Inland versetzt
Die Klägerin war eine Gesellschaft, die in einen international tätigen Konzern eingebunden war. Gesellschaftszweck war die Übernahme einer zentralen Führungsposition hinsichtlich der Gruppenstrategie und interner Richtlinien. Aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Den Mitarbeitern wurde schriftlich zugesagt, dass die Umzugskosten übernommen werden würden. Insbesondere sollten sie auch bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden.
Aufgrund dieser Zusage zahlte die Klägerin im Streitjahr für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging hingegen im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Erst die Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Allerdings erhob das Finanzamt das Rechtsmittel der Revision.
BFH ließ Vorsteuerabzug wegen steuerpflichtiger Unternehmenstätigkeit zu
Der BFH wies die Revision gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts jedoch zurück und bestätigte damit die Entscheidung des FG. Im Streitfall liegt nach Ansicht des BFH im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.
Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit.
Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat
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