Umsatzsteuer beim Handel im Internet
Praxis-Hinweis: Was Betreiber eines elektronischen Marktplatzes tun sollten
Die Finanzverwaltung hat ausführlich zu den neuen Regelungen für die Betreiber elektronischer Marktplätze Stellung (BMF, Schreiben v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/19/10002: 002) genommen. Wer einen elektronischen Marktplatz betreibt, sollte schnellstmöglich durch einen Umsatzsteuerspezialisten prüfen lassen, wie er den neuen Anforderungen gerecht werden kann. Das BMF-Schreiben bietet einen Überblick über die neuen Bestimmungen, der über den Gesetzeswortlaut hinausgeht.
Hierbei ist zu beachten, dass die neuen Regelungen nur dann gelten, wenn über einen sogenannten Marktplatz im Internet auch der Abschluss des für die Lieferung relevanten Kaufvertrags erfolgt. Die neuen Regelungen gelten nicht, wenn der elektronische Marktplatz allein dem Austausch von Informationen dient. Wer betroffen ist und bislang nicht aktiv geworden ist, sollte schnell handeln. Die Regelungen gelten seit 01.01.2019.
Gesetz soll Ausfall von Steuern beim Handel von Waren im Internet verhindern
Um dem Ausfall von Steuern beim Handel von Waren im Internet entgegenzuwirken, wurden zum 01.01.2019 durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) neue Aufzeichnungsvorschriften und Haftungsregelungen für die Betreiber sogenannter elektronischer Marktplätze in das UstG eingefügt. Ein elektronischer Marktplatz ist hierbei eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglichen, Umsätze auszuführen (§ 25e Abs. 5 UStG). Diese Betreiber müssen zukünftig Aufzeichnungsvorschriften erfüllen. Zudem kommt eine Haftung in Betracht. Die zentralen Bestimmungen sind:
- In § 22f UStG werden die Betreiber der elektronischen Marktplätze verpflichtet, persönliche Daten aufzuzeichnen, wenn die Lieferung im Inland steuerbar ist. Zu diesen Aufzeichnungen gehört auch eine Bescheinigung, in der die Finanzverwaltung dem Unternehmer die steuerliche Registrierung bestätigt. Ist der Händler kein Unternehmer, muss der Marktplatzbetreiber darüber hinaus das Geburtsdatum aufzeichnen.
- Mit § 25e UStG wurde eine Haftungsnorm für Betreiber elektronischer Marktplätze für die nicht abgeführte Umsatzsteuer der Händler geschaffen. Die Haftung entfällt, wenn der Marktplatzbetreiber seinen Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG nachgekommen ist. Die Vorlage der Bescheinigung der Finanzverwaltung hat regelmäßig den Ausschluss der Haftung zur Folge, es sei denn, der Marktbetreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der leistende Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Der erste Abschnitt setzt sich mit den Aufzeichnungspflichten nach § 22f UstG auseinander (Tz. 1–3). Hierbei wird klargestellt, welche Daten aufzuzeichnen sind. Es sind dies Grunddaten sowie Angaben zu den einzelnen Geschäften. Die Angaben sind nach § 147 AO 10 Jahre aufzubewahren.
- Der zweite Abschnitt (Tz. 4–10) betrifft die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 UStG. Für die Antragsstellung kann (soll) das bundeseinheitliche Muster USt 1 TJ verwendet werden. Der Antrag ist aber auch formlos möglich. Die Übermittlung ist per Post oder E-Mail möglich. Auch Kleinunternehmer erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung. Führt der liefernde Unternehmer keine Umsätze im Inland aus, ist keine Bescheinigung erforderlich. Das BMF-Schreiben nennt Sachverhalte, in denen dies zum Tragen kommen kann. Hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes begründete Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, hat das genannte Finanzamt ihm auf Rückfrage Auskunft zu erteilen. Fragt der Betreiber nicht nach, besteht die Gefahr einer Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer.
- Der dritte Abschnitt (Tz. 11–20) betrifft die Haftung nach § 25e UStG. Diese besteht für den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Umsatzsteuer, wenn gegen Pflichten nach § 22f UStG verstoßen wird. Die Haftung tritt grundsätzlich dann nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung vorliegt. Trotzdem kommt eine Haftung in Betracht, wenn der Betreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Ein aktives Ausforschen wird nicht erwartet. Lässt der Betreiber allerdings offensichtliche oder bekannt gewordene Tatsachen außer Acht, droht eine Haftung. Ist die Registrierung auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer erfolgt, kann keine Bescheinigung vorliegen. Der Betreiber haftet in diesen Fällen nicht, wenn er seinen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen ist.
- Abschließend gibt es Übergangsvorschriften (Tz. 21).
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