Der feine Unterschied bei Fahrten zum Arbeitsplatz
Wenn Arbeitnehmer oder Unternehmer Gegenstände oder Leistungen ihres Unternehmens für private Zwecke nutzen, fällt das im Steuerrecht unter die Kategorie der unentgeltlichen Wertabgaben. Folge: Für diese „Wertabgaben“ muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Ein solcher umsatzsteuerpflichtiger Anlass liegt beispielsweise schon dann vor, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich mit einem Auto, das dem Arbeitgeber gehört, von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz befördert wird.
Wie sieht es aber aus, wenn ein Unternehmer einen Wagen der Firma für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb nutzt? Diese Frage war Gegenstand eines Rechtstreits mit einer besonderen Konstellation. Denn der Kläger war gleichzeitig Inhaber eines Einzelunternehmens und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthielt eine Vereinbarung, dass er den der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke nutzen darf.
Diesen Firmenwagen nutzte der Kläger anschließend für die Fahrten zwischen Wohnung und seinem Betrieb. Für das Finanzamt war das ein klarer Fall: Es handelt sich um eine private Nutzung des PKW, die als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig ist. Als Bemessungsgrundlage veranschlagte das Finanzamt 0,87 Euro je gefahrenen Kilometer. Das Finanzgericht folgte in erster Instanz dieser Einschätzung mit der Begründung, dass diese steuerlich genauso zu behandeln seien wie die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern mit einem Betriebsfahrzeug.
Die andere Sicht des Bundesfinanzhofs
Mit dieser Argumentation war der Bundesfinanzhof aber nicht einverstanden. Daher hob er daher das Urteil des Finanzgerichts auf (Az. XI R 36/12). In ihrer Begründung setzten sich die obersten Finanzrichter insbesondere mit der Analogie zur steuerlichen Behandlung der Fahrten von Arbeitnehmern auseinander. Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit einem Firmenwagen kostenlos zur Arbeitsstätte fährt, diene das grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit einem unternehmensfremden Zweck. Denn normalerweise Sache sei es Sache des Arbeitnehmers, das geeignete Verkehrsmittel für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu organisieren, betonten die Richter.
Anders sei jedoch bei den entsprechenden Fahrten des Unternehmers. Sie sind nach Ansicht des BFH unternehmerisch veranlasst. Daher bestehe anders als bei einem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Zusammenhang der Fahrten zur Tätigkeit des Unternehmers. Ein privater Zweck liege damit nicht vor.
Praxistipp
Mit der Entscheidung klärt der BFH eine seit Jahren umstrittene Frage im Sinne der Verwaltungsauffassung. Danach ist - anders als bei Arbeitnehmern - die PKW-Nutzung durch den Unternehmer für Anfahrten zum Arbeitsplatz grundsätzlich der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen. Dass die Heimfahrten auch privaten Charakter hätten, sei in der Gesamtbetrachtung unbeachtlich. Unternehmer, deren Fahrten in ähnlich gelagerten Fällen als „unentgeltliche Wertabgaben“ eingestuft werden, sollten mit Verweis auf das Urteil Einspruch erheben.
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im Abschnitt: Die andere Sicht des Bundesfinanzhofs steht das Aktenzeichen (Az. XI R 36/12). Zum Begriff Unternehmer: Auch der BFH verwendet diesen Begriff durchgängig in seinem Urteil. Es spricht auch nichts dagegen, einen GGF als Unternehmer zu sehen.
Mit freundlichem Gruß
Die Redaktion
in dem Bericht wird auf ein "aktuelles BFH-Urteil" verwiesen. Es wäre sehr sinnvoll, das BFH-Urteil auch anzugeben, damit ein interessierter Leser den Fall nachvollziehen kann. Ich bin ein wenig irritiert, dass es in der Überschrift um "Unternehmer" geht, im Text jedoch der Anschein erweckt wird, dass die Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten. Seit wann ist der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer denn gleichzusetzen mit einem Unternehmer? Weitere Erläuterungen wären in diesem Fall hilfreich.