Nutzung von Firmenwagen im Angehörigenarbeitsverhältnis
Wer nutzt schon gerne sein privates Fahrzeug, wenn er regelmäßig dienstlich unterwegs ist? Verbunden sind damit schließlich lästige Kilometerabrechnungen – vielleicht sogar mit kritischen Nachfragen zur gewählten Strecke. Und was ist, wenn etwas passiert? Deutlich bequemer wird es für den Mitarbeiter, wenn er Dienstfahrten mit dem Firmenwagen zurücklegen kann. Das gilt erst recht, wenn er das Auto zusätzlich privat nutzen darf. Die Frage, die sich bei einer solchen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings stellt: Gibt es Mindestanforderungen für die steuerliche Anerkennung?
Uneingeschränkte Nutzung eines Firmenwagens durch Ehepartner im Minijob
In einem aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17) über mögliche Voraussetzungen für die bedingungslose Nutzung eines Dienstwagens zu entscheiden. Ein Einzelhändler hatte seiner im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei ihm angestellte Ehefrau einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Nutzung überlassen. Dienstlich führte sie mit dem Fahrzeug Kurierfahrten für ihren Mann aus.
Bei dem Pkw handelte es sich um einen Gebrauchtwagen. Den Sachbezug ermittelte der Ehemann nach der 1%-Regel und zahlte seiner Frau die Differenz zum Lohnanspruch aus. Zusammen mit einem weiteren Fahrzeug führte der Einzelhändler das Auto in seinem Betriebsvermögen. Als Betriebsausgaben erfasste er neben der vereinbarten Vergütung für den Minijob und den zugehörigen Abgaben auch die vollständigen Aufwendungen für die beiden Firmenwagen. 2014 zog er hiervon den Verkaufserlös eines der Pkw ab. Außerdem minderte er die Betriebsausgaben um den Sachbezug aus der privaten Nutzung als fiktive Betriebseinnahme.
Vereinbarung hält nach Meinung des Finanzamts Fremdvergleich nicht stand
Anders als der Einzelhändler selbst ordnete das Finanzamt jedoch beide Pkw dem Privatvermögen zu. Grund dafür war die Einschätzung, dass fremde Dritte bei einem derart geringen Verdienst kein Fahrzeug zur uneingeschränkten privaten Nutzung überlassen bekommen würden. Folglich blieben auch die mit dem Auto zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Lohnaufwendungen und die als fiktive Betriebseinnahmen erfassten Sachbezüge aus der Nutzungsüberlassung. Auch Kosten, die im Rahmen der Kurierfahrten anfielen, wurden nicht als Aufwand festgestellt. Entsprechend erhöhte sich der Gewinn für die Jahre 2012 bis 2014 um jeweils zwischen 6.000 und 7.000 EUR.
Einer Klage des Einzelhändlers gegen diese Festsetzung gab das Finanzgericht Köln statt. Die zwischen den Ehepartnern im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen sah es als üblich auch unter Dritten an. Dieser Auffassung wiederum widersprach nun der BFH. Dabei wies er darauf hin, dass für einen Arbeitgeber grundsätzlich Aufwand und Kosten in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten. Bei einer geringen Entlohnung - wie bei einem Minijob - wirke sich jedoch die Privatnutzung übermäßig stark im Rahmen der Kosten aus. Das Risiko des Arbeitgebers sei daher nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.
Im konkreten Fall hat der BFH nun das FG Köln aufgefordert zu prüfen, ob der der Ehefrau überlassene Pkw dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Stellt sich dabei heraus, dass die betriebliche Nutzung dafür zu gering ist, könnten dann aber zumindest die Kosten der geleisteten Kurierfahrten als Aufwandseinlage zu Betriebsausgaben führen und den Gewinn des Einzelhändlers in den betreffenden Jahren mindern.
Praxis-Tipp: Privaten Umfang der Firmenwagen-Nutzung genau regeln
Wer seinen Ehepartner im Rahmen eines Minijobs beschäftigt und ihm dabei einen Firmenwagen zur Nutzung überlässt, sollte den privaten Anteil im Vertrag konkret festlegen. Denkbar wäre zum Beispiel, die zulässigen Kilometer für Privatfahrten zu begrenzen. Eine Alternative könnte eine Zuzahlung des angestellten Ehepartners sein, wenn eine vereinbarte Kilometerbegrenzung überschritten wird. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Gesamtaufwand des Arbeitgebers in angemessenem Verhältnis zur Leistung des Arbeitnehmers steht. Nur dann kann der Firmenwagen steuerlich anerkannt werden.
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