Umsatzsteuerliche Harmonisierung geplant
Eine bereits im Juli 2016 veröffentlichte EU-Richtlinie soll zur Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zum 01.01.2019 im gesamten europäischen Raum beitragen. Eine europaeinheitliche Regelung ist zu begrüßen, um zukünftig Streitpotenzial zu vermeiden. Gemäß dem Referentenentwurf des BMF v. 25.06.2018 soll es im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 ab dem 01.01.2018 einen neuen § 3 Abs. 13 - 15 UStG geben, der die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen beinhaltet. Ob die Regelungen wie im Entwurf dargestellt eins zu eins in das Gesetz übernommen werden, bleibt jedoch abzuwarten.
Status quo: weder gesetzliche Grundlage noch einheitliche Auffassung der Finanzverwaltungen
Bislang gibt es weder eine gesetzliche Grundlage im UStG noch eine bundeseinheitlich geregelte Auffassung der Finanzverwaltung über die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Einzig zwei Oberfinanzdirektionen haben Verfügungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung erlassen, die uns Hilfestellung leisten.
Hilfestellungen durch Verfügungen OFD Magdeburg und OFD Karlsruhe
Gemäß der OFD Magdeburg (OFD Magdeburg v. 02.05.2006, S-7200 – 179 – St 244) führt die Ausgabe eines Gutscheins für eine unbestimmte Leistung nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung, weil lediglich ein Tausch von Bargeld in ein anderes Zahlungsmittel vorliegt. Auch eine Umsatzsteuerbesteuerung aufgrund einer Anzahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG ist nicht gegeben. Die Rechnung über die Ausgabe des Gutscheins darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Erst bei Ausführung des Umsatzes, für den der Gutschein eingelöst werden kann, entsteht die Steuer.
Ähnlich argumentiert die OFD Karlsruhe (OFD Karlsruhe v. 25.08.2011, S-7270):
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG liegt nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Anders verhält es sich gemäß der OFD Magdeburg bei der Ausgabe eines Gutscheins für eine bestimmte Leistung, bei dem bereits bei Ausgabe die konkrete Leistung feststeht (z. B. für eine Massage). Die Ausgabe führt zwar ebenfalls nicht zu einer Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, die Bezahlung führt jedoch bei diesen Gutscheinen zu einer Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG. Die Rechnung muss also mit Umsatzsteuerausweis erfolgen. Bei Einlösung des Gutscheins ist die Umsatzsteuer auf der Rechnung entsprechend abzusetzen. Ähnlich argumentiert auch hier die OFD Karlsruhe: Werden Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG.
Keine bundeseinheitliche Vorgabe vorhanden
Trotz der beiden vorliegenden Verfügungen kann man nicht von einer bundeseinheitlichen Vorgabe sprechen, weil andere Bundesländer nicht an diese Verfügungen gebunden sind. Das schafft große Rechtsunsicherheit, welche durch die zwingende Umsetzung der EU-Richtlinie bis 01.01.2019 beseitigt werden soll.
Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
Die bereits am 01.07.2016 veröffentlichte EU-Richtlinie 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 20106/112/EG unterscheidet zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein.:
- Der Einzweck-Gutschein ist einer, bei dem der Ort der Lieferung und der Gegenstand oder die Dienstleistung beim Ausstellen des Gutscheins feststehen.
- Bei einem Mehrzweck-Gutschein sind diese Faktoren noch nicht bekannt.
Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die Einlösung des Gutscheins hat keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen mehr. Die Bemessungsgrundlage ist der vereinnahmte Betrag abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer. Wird ein Einzweck-Gutschein nicht eingelöst, führt dies nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung nicht im Zeitpunkt der Ausgabe, sondern erst wenn der Gutschein eingelöst wird und damit feststeht, welche Lieferung oder sonstige Leistung dem Gutschein gegenübersteht. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Nennwert des Gutscheins.
Klare Begrenzung der Regelungen
Ausdrücklich NICHT gelten, sollen die Regelungen laut EU-Richtlinie für die umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrscheinen, Eintrittskarten für Kinos und Museen, Briefmarken u.ä. sowie bei Instrumenten, die zum Erwerb eines rabattierten Gegenstandes oder einer Dienstleistung führen.
Praxis-Tipp: Obwohl noch Unklarheiten bestehen, kann dennoch bereits gehandelt werden
Offen lässt die Richtlinie, wie detailliert die Leistungsbeschreibung bzw. der Liefergegenstand im Gutschein benannt sein soll, damit von einem Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein ausgegangen werden kann. Auch bleibt abzuwarten, inwiefern eine Übergangsregelung geschaffen wird, die auf Gutscheine Anwendung findet, die vor dem 01.01.2019 ausgegeben, aber nach diesem Zeitpunkt eingelöst werden. Aufgrund des jetzigen Wissens über die Gutschein-Richtlinie der EU können Steuerberater ihren Mandanten jedoch bereits jetzt entsprechende Hinweise zur Behandlung von Gutscheinen geben und ihnen damit den Übergang erleichtern. Empfehlenswert ist also, den Steuerberater bei der Entscheidung hinzuzuziehen.
Weiterführende Information zum Jahressteuergesetz 2018 finden Sie hier:
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