Häusliches Arbeitszimmer: Zweimal absetzen nicht erlaubt

Eins, zwei oder drei: Beim Thema Arbeitszimmer gilt der steuerliche Abzug nur einmal. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Wohnungen hat, darf er nur eines geltend machen. So sieht es das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

So mancher Arbeitnehmer muss pendeln und dabei auch größere Entfernungen in Kauf nehmen. Wer sich dafür eine zweite Wohnung am Arbeitsort nimmt, kann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in der Regel steuerlich geltend machen. Anders sieht es allerdings beim Thema Arbeitszimmer aus: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied jetzt, dass ein Steuerpflichtiger – selbst wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer in der Steuererklärung ansetzen kann (Az. 2 K 1595/13).

Im Streitfall handelte es sich um einen Angestellten, der auch selbstständig tätig war und Seminare und Fortbildungskurse anbot. In seiner Steuererklärung machte er die Kosten in Höhe von knapp 2.575 Euro für beide Arbeitszimmer geltend – das eine in seiner Wohnung in Thüringen, das andere in Rheinland-Pfalz. Begründung: Er benötige in jeder Wohnung einen Arbeitsplatz, um seiner Selbstständigkeit nachzugehen. Das Finanzamt strich jedoch die Aufwendungen für das eine Arbeitszimmer und ließ nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro zu. Das Finanzgericht schloss sich dieser Sichtweise an.

Grundsätzlich können Ausgaben für ein Arbeitszimmer nur sehr beschränkt in der Steuererklärung untergebracht werden. Die vollständigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt lediglich dann an, wenn der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Ist dies nicht der Fall und verfügt der Selbstständige über keinen anderen Arbeitsplatz, dürfen jährlich immerhin noch nachgewiesene Kosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dieser Höchstbetrag, so argumentierte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, sei sowohl personen- als auch objektbezogen. Daher könne er nur einmal jährlich und nicht zweifach oder mehrfach gewährt werden.

Es komme zwar durchaus vor, dass das Arbeitszimmer – etwa wegen eines Umzugs – während des Jahres gewechselt oder ein weiterer Raum als Arbeitszimmer hergerichtet werde. Trotzdem bleibe es bei dem einmaligen Höchstbetrag. Anderenfalls könnten Steuerpflichtige den Höchstbetrag ganz einfach aushebeln und ihn verdoppeln oder gar vervielfachen. Und eines war für das Gericht ganz klar: „Der Kläger kann die beiden Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen.“

Auch die andere Variante für den Abzug beim Home Office als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit funktionierte in diesem Fall nicht. Die Richter waren überzeugt, dass der Kläger mit seiner Vortragstätigkeit seinen beruflichen Schwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers setze. Daran ändere auch nichts, dass er Skripte der Veranstaltungen an Interessierte verschickte. Der Senat erkannte darin keine „bedeutende schriftstellerische Tätigkeit“.

Bislang ist höchstrichterlich allerdings noch nicht geklärt, wie oft ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner Haushalte ein Arbeitszimmer nutzt, den Höchstbetrag in Anspruch nehmen darf. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ließ daher die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Praxistipp

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es für den Steuerpflichtigen auch von Vorteil sein kann, wenn der Höchstbetrag personenbezogen ist. Denn auf diese Weise können Betroffene auch dann die Kosten für ein Home Office geltend machen, wenn sie es nur für bestimmte Monate und nicht ein ganzes Jahr lang nutzen.