Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Die Arbeiten für den Anschluss eines Hauses an die Wasserversorgung sind steuerbegünstigte Handwerkerleistungen, auch wenn sie auf einer öffentlichen Straße anfallen. Das gilt aber nicht bei Neubauten.

Seit dem Jahr 2006 können private Haushalte haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Konkret nennt Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes Arbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden.
In einem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Arbeiten für den Anschluss eines Grundstücks an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zu den begünstigten Leistungen gehören, wenn sie im Auftrag des zuständigen Zweckverbands auf einer öffentlichen Straße ausgeführt wurden.

Der Streitfall
Die klagenden Eheleute hatten im Jahr 2001 ein Grundstück erworben und darauf im folgenden Jahr ein Einfamilienhaus errichtet. Das Haus wurde zunächst mit Trinkwasser aus einem Brunnen versorgt, das Abwasser über eine Grube entsorgt. Im Jahr 2005 begann der zuständige Zweckverband, das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung anzuschließen. Wie in solchen Fällen üblich, stellte der Zweckverband im Jahr 2007 für die Aufwendungen Kostenbeträge in Rechnung, die die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend machten. Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt aber nicht an, da die Eheleute keine Belege vorgelegt hätten.
Nach einem erfolglosen Einspruch erhob das Ehepaar eine Klage beim Finanzgericht und reichte auch die entsprechenden Belege nach. Das überzeugte das Finanzamt. Es ließ nicht nur den Abzug der Arbeitskosten auf dem Grundstück zu, sondern auch für die Arbeiten auf der Straße vor dem Grundstück.

BFH legt gesetzliche Regelung großzügig aus
In der anschließenden Revision, die das Finanzamt erwirkte, folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht nur dem Finanzgericht, es legte die gesetzliche Regelung zum Abzug von Handwerkerleistungen auch noch weiter aus als bisher (Urteil v. 20.3.2014, VI R 56/12). Obwohl es im Gesetz heißt, dass die Handwerkerleistung „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müsse, dürfe daraus nicht geschlossen werden, dass nur Tätigkeiten dazu gehören, die in der privaten Wohnung oder dem Haus und dem Garten geleistet werden.
Dieses Verständnis greift nach Auffassung des BFH zu kurz. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei räumlich-funktional auszulegen. Daher dürften die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen definiert werden. Vielmehr könne auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es müsse sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt stünden. Genau diese Voraussetzungen seien bei einem Hausanschluss als notwendige Leistung der Daseinsvorsorge für einen Haushalts gegeben.
Die im Streitfall aufgewandten Kosten für den Anschluss sind daher in Höhe der geschätzten Arbeitskosten nicht nur anteilig auf das Privatgelände, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Praxistipp
Aus diesem Urteil darf aber nicht geschlossen werden, dass die Arbeitskosten für den Anschluss eines Hauses an die öffentliche Infrastruktur generell geltend gemacht werden können. Die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf den Abzug von Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bleibt. Anschlussarbeiten sind also nicht generell begünstigt, sondern auf besondere Konstellationen wie im Streitfall beschränkt. Wichtig in solchen Fällen ist aber immer, dass Hausbesitzer darauf achten, dass sie die Aufwendungen der Handwerker gegenüber dem Finanzamt genau belegen können. Handelt es sich aber tatsächlich um Sanierungsmaßnahmen, sollten betroffene Steuerzahler darauf achten, dass die Arbeitsleistungen in der Rechnung für die Steuererklärung getrennt aufgeführt werden.