Kein Betriebsausgabenabzug für Dienstwagen

Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung, so muss dieser die private Nutzung des Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Methode, also ein Prozent des Bruttolistenpreises, als Sachbezugswert versteuern. Alternativ kann er auch ein Fahrtenbuch führen. Das Finanzgericht Münster musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Arbeitnehmer, der das Fahrzeug gleichzeitig in einer eigenen Firma nutzt, einen Teil des Sachbezugswerts als Aufwand steuerlich absetzen kann.
Arbeitnehmer und Unternehmer
Im Streitfall war der Arbeitnehmer kaufmännischer Leiter einer GmbH mit eigenem Dienstwagen. Darüber hinaus war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Für diese Tätigkeit nutzte er den Dienstwagen auch für Fahrten zu Beratungsgesprächen bei seinen Kunden.
Aus diesem Grund wollte er bei der Einkommensteuererklärung 2013 Betriebsausgaben für diese Fahrten abziehen. Hierbei setzte er beim geldwerten Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs für seinen Arbeitgeber auf Basis der Ein-Prozent-Regelung an. Konkret betrug der Sachbezugswert 4.968 Euro.
Anschließend ermittelte er einen (fiktiven) Aufwand für die Nutzung des Fahrzeugs in der eigenen Firma. Konkret rechnete er dem Finanzamt vor, dass er den PKW nur zu 70 Prozent für Privatfahrten genutzt habe, 30 Prozent aber auf betriebliche Fahrten entfallen seien. Daraus ergaben sich nach seiner Rechnung 1.490 Euro (30 Prozent von 4.968 Euro) steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Diese Rechnung akzeptierte das Finanzamt aber nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.
Finanzgericht: Betriebsausgabenabzug nicht möglich
Das Finanzgericht Münster (11 K 246/13 E) wies die Klage ebenso ab. Nach Ansicht der Richter scheide ein Betriebsausgabenabzug aus, weil die GmbH die Kosten für das Fahrzeug getragen habe und nicht der Kläger. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne daher auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Denn die Ein-Prozent-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wären.
Praxistipp
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls ließ das Finanzgericht jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Betroffene sollten daher in ähnlich gelagerten Fällen mit Verweis auf die Revision Einsprüche gegen entsprechende Steuerbescheide erheben und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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