Kein höherer Rentenfreibetrag wegen Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern

Immer mehr Rentner werden vom Fiskus zur Kasse gebeten. Auch die Summe der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer wächst stetig. Verantwortlich dafür ist zum einen das neugestaltete System der Rentenbesteuerung, nach dem der zu versteuernde Anteil bei Neurentnern höher ist als in früheren Jahren. Zum anderen tragen steigende Renten zum Zuwachs im Steuersäckel bei. Bei vielen Rentnern sorgt diese Entwicklung für Unmut – erst recht vor dem Hintergrund, dass gesetzliche Renten erst seit 2005 überhaupt steuerpflichtig sind.
Auswirkung von Rentenangleichung in den neuen Bundesländern auf Besteuerung
Besonders belastet durch die Rentenbesteuerung fühlte sich ein Ruheständler in den neuen Bundesländern. Denn durch die Angleichung der Ost-Renten an den allgemeinen Rentenwert steigen dort nicht nur die Zahlungen aus der Rentenkasse stärker als im übrigen Bundesgebiet. Als Folge dieses höheren Zuwachses liegt auch die steuerliche Belastung über der im Westen. Zum Ausgleich hierfür beantragte der Rentner einen höheren Rentenfreibetrag, der gemäß der Rentenpassung dynamisiert werden sollte.
Mit seiner Klage scheiterte der Rentner jedoch vor dem Sächsischen Finanzgericht. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen allgemeinen Rentenanpassungen und der Angleichung des Rentenwertes in den neuen Bundesländern gemacht habe. Da sein Rentenfreibetrag aber auf Basis einer zuvor geringeren Rente berechnet worden war, sah der Kläger sich hierdurch gegenüber West-Rentnern benachteiligt, da deren Steuerlast – wie allerdings auch deren Rente – weniger stark anstieg.
Rentenfreibetrag wird nicht neu berechnet
In der anschließenden Revision bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH Urteil v. 3.12.2019; X R 12/18) jedoch die Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts. Demnach gilt der Rentenfreibetrag für die gesamte Laufzeit einer Rentenzahlung. Regelmäßige Anpassungen führen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu einer Neuberechnung. Da die Angleichung der Ost- an die West-Renten planmäßig und wiederholt erfolgt, ist sie genau wie jede Rentenerhöhung einzustufen.
Kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung
Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot konnten die Richter am BFH bei der steuerlichen Behandlung von Rentnern in Ost und West ebenfalls nicht feststellen. In beiden Fällen wird der Rentenfreibetrag nach demselben Schema berechnet. Basis dafür ist der im ersten Rentenjahr erhaltene Gesamtbetrag, aus dem der steuerfreie Anteil errechnet wird. Dieser bleibt dem Ruheständler lebenslang als Rentenfreibetrag erhalten.
Ein Unterschied in der Höhe des Freibetrags wie auch in den Ruhestandsbezügen selbst kann sich bei Rentnern in den neuen Bundesländern allerdings aus dem damals dort herrschenden geringeren Lohnniveau ergeben. In diesen Fällen fielen jedoch auch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Ansparphase geringer aus. Darüberhinausgehende Differenzen erkannte der BFH nicht. Außerdem verwiesen die Richter in ihrer Grundsatzentscheidung darauf, dass der Gesetzgeber Sachverhalte frei bestimmen kann, solange sie den Prinzipien der Leistungsfähigkeit und Folgerichtigkeit entsprechen.
Praxistipp: Mütterrente führt zu Anpassung des Rentenfreibetrags
Anders als bei der Angleichung der Ost- an die West-Renten führt der Bezug von Mütterrente zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Denn dabei handelt es sich nicht um eine regelmäßige, sondern um eine außerordentliche und nicht vorhersehbare Rentenanpassung. In diesem Fall ist daher der Freibetrag im selben Verhältnis anzupassen, wie sich der Jahresbetrag der Rente durch die höhere Mütterrente verändert hat.
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