Amtlich bestellter Betreuer hat keinen Anspruch auf Pflegepauschbetrag
Pflegepauschbetrag soll kleinen Ausgleich für Belastungen von Pflegenden bieten
Nur wer eine pflegebedürftige Person umsorgt, weiß, welche Herausforderungen diese Aufgabe je nach Art der Pflegebedürftigkeit mit sich bringt. Fahrten zu Ärzten oder zur Physiotherapie, Unterstützung im Haushalt und bei Behördengängen, Hilfe bei der Körperpflege und bei den Mahlzeiten – die Palette an eventuell erforderlichen Hilfsleistungen ist groß. Fast immer steht ein großer zeitlicher Aufwand dahinter. Hinzu kommen oft auch körperliche und psychische Belastung. Wenigstens einen kleinen finanziellen Ausgleich soll daher der Pflegepauschbetrag den Pflegenden bieten.
Wenn der Betreuer auch Pflegeleistungen übernimmt
Zusätzlich zu der erhaltenen Aufwandsentschädigung von 798 Euro hatte diesen Pflegepauschbetrag auch ein amtlich bestellter Betreuer beantragt. Grund dafür war, dass er den Pflegebedürftigen über seine üblichen Aufgaben hinaus unterstützte. Unter anderem führte er Bewegungsübungen mit ihm durch und begleitete ihn auf Fahrten zu Ärzten. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Betreuers jedoch ab.
Seine anschließende Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.11.2017 - 15 K 3228/16 E) war ebenfalls erfolglos und wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die erhaltene Aufwandsentschädigung als Einnahme dem Pflegepauschbetrag entgegenstehe. Damit setzt das Gericht den erhaltenen Betrag des amtlichen Betreuers mit Einnahmen gleich, die eine private Pflegeperson in Zusammenhang mit Pflegeleistungen oder als Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen erhält. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass die Aufgaben des Betreuers sich von der Pflege unterscheiden. Denn er ist ausschließlich dafür zuständig, die rechtlichen Interessen des Pflegebedürftigen wahrzunehmen und Hilfsmaßnahmen zu organisieren.
Anders als das FG Düsseldorf sieht der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 04.09.2019 - VI R 52/17) in der anschließenden Revision in der Aufwandsentschädigung keine Einnahme. Als Begründung führt er die Aufgabenbereiche eines amtlichen Betreuers an. Hinzu kommt, dass die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich geleistet oder mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung vergütet wird.
Fehlende Verpflichtung des Betreuers zur Pflege
Trotz der fehlenden Einnahmen des amtlichen Betreuers erkennt auch der BFH keinen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Grund dafür ist, dass dieser weder rechtlich noch aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Pflege des von ihm Betreuten verpflichtet war. Anders wäre dies, wenn eine verwandtschaftliche oder persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen bestanden hätte. Welcher Art oder wie eng eine solche Verbindung jedoch sein muss, damit die Voraussetzungen vorliegen, ist rechtlich bisher nicht genau festgelegt. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wurde sie zumindest in Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover schon anerkannt.
Praxis-Tipp: Was Pflegende zum Pflegepauschbetrag wissen müssen
Privatpersonen, die einen hilfsbedürftigen Verwandten pflegen, haben Anspruch auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr. Wer sich die Pflege mit einer anderen Person teilt, erhält diesen Betrag zur Hälfte. Beantragt wird der Pflegepauschbetrag unter den „außergewöhnlichen Belastungen“ im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. Anzugeben sind dabei auch der Name und die Anschrift des Pflegebedürftigen.
Voraussetzung für den Erhalt des Pflegepauschbetrags ist, dass die pflegebedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit den Einträgen H oder Bl oder den Pflegegrad 4 oder 5 vorweisen kann. Außerdem muss der Antragsteller die Pflege persönlich und unentgeltlich übernehmen. Dabei muss die Pflegeleistung in seinem Haushalt oder im Haushalt der hilfsbedürftigen Person stattfinden. Eine Unterstützung durch ambulante Pflegekräfte ist jedoch möglich.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024