Kein steuerlicher Nachteil für Kollegen durch Absage Einzelner bei einer Betriebsveranstaltung
Ob Weihnachtsfeier, Sommerfest oder auch ohne besonderen Anlass zwischendurch – Unternehmungen im Kollegenkreis dienen einem guten Betriebsklima. Bei gemeinsamen Erlebnissen, im lockeren Gespräch und bei einem guten Essen lernen sich die Beschäftigten abseits vom Arbeitsalltag kennen. Das fördert nicht nur das Zusammengehörigkeitsgefühl, auch auf Motivation und Identifikation mit dem Unternehmen wirken sich solche Aktivitäten positiv aus.
So hatte es sich wohl auch ein Arbeitgeber vorgestellt, der Ende 2016 seine Weihnachtsfeier plante. Stattfinden sollte sie mit 27 Mitarbeitern bei einem gemeinsamen Kochkurs. Inklusive waren dabei nach dem Konzept des Veranstalters Speisen und Getränke in unbegrenzter Höhe. Zwei der angemeldeten Teilnehmer sagten allerdings kurzfristig ab.
Finanzamt berücksichtigt nur die Anwesenden
Trotz der beiden Absagen berechnete der Veranstalter die für den Kochkurs vereinbarten Gesamtkosten in Höhe von 3.052,35 EUR. Im Rahmen der Lohnversteuerung legte der Arbeitgeber diesen Betrag auf die Zahl der Angemeldeten um. So ermittelte er einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil von 113,05 EUR für jeden der angemeldeten Mitarbeiter. Hiervon zog er den Freibetrag von 110 EUR ab, den jeder Arbeitnehmer laut Einkommensteuergesetz zweimal im Jahr bei einer Teilnahme an einer Betriebsfeier in Anspruch nehmen kann. Für jeden Teilnehmer der Weihnachtsfeier ergab sich daraus ein zu versteuernder Vorteil von 3,05 Euro.
Anders beurteilte das zuständige Finanzamt die Berechnungsgrundlage. Gestützt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 14.10.2015) verteilte es die Kosten des gemeinsamen Kochkurses auf die tatsächlich Anwesenden. Demnach kam es zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil von 122,09 EUR für jeden Teilnehmer. Zu versteuern wären von ihnen nach Abzug des Freibetrags 12,09 EUR.
Finanzgericht Köln entscheidet gegen Zurechnungen bei Kollegen
Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung des Finanzamtes hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. In seinem Urteil ( FG Köln Urteil vom 27.06.2018 - 3 K 870/17) entschied das Gericht, dass sich Aufwendungen für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils der Teilnehmer auswirken dürften. Dies begründete es mit der im Gesetz festgelegten Grundlage. Voraussetzung für einen geldwerten Vorteil ist demnach, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers steigt.
Bei zu viel bestelltem Essen schien eine Bereicherung des Einzelnen dem FG Köln jedoch nur schwer vorstellbar. Ganz besonders galt dies, da ein unbegrenzter Verzehr von Speisen und Getränken bereits im Konzept des Veranstalters vorgesehen war. Nach dieser Einschätzung profitierten die Teilnehmer der Weihnachtsfeier mit gemeinsamem Kochkurs nicht von der Absage ihrer Kollegen. Als zu versteuernder Vorteil würde sich daher für sie der Betrag von 3,05 EUR ergeben.
Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln klar gegen die bundesweit geltende Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter. Rechtskräftig ist die Entscheidung bisher nicht, da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Geführt wird sie dort unter dem Aktenzeichen VI R 31/18.
Praxis-Tipp: Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen
Arbeitgeber, bei denen das zuständige Finanzamt den lohnsteuerpflichtigen Vorteil einer Betriebsveranstaltung anhand der tatsächlichen Teilnehmerzahl berechnet hat, sollten fristgerecht Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Damit halten sie ihren Fall offen, bis der BFH über die Revision gegen das Urteil des FG Köln entschieden hat.
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