Korrektur einer Rechnung: BFH-Urteilskommentierung

Die Berichtigung einer Rechnung, in der ein Unternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, war Gegenstand eines aktuellen BFH-Urteils. Der BFH legt dar, wann eine solche Rechnung durch eine so genannte Abtretungsanzeige ans Finanzamt berichtigt werden kann.

Praxis-Hinweis: Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags durch Abtretung ans Finanzamt möglich

Wird eine Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen, weil keine oder eine andere Steuer geschuldet wird, schuldet derjenige, der die Steuer zu Unrecht ausgewiesen hat, diese Steuer. Allerdings kann der unzutreffende Steuerausweis berichtigt werden.

Voraussetzung für die Berichtigung ist allerdings, dass

  • der Leistende die Berichtigung hinreichend bestimmt erklärt und
  • den unzutreffend erhaltenen Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzahlt.

Diese Rückzahlung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Steuerbetrag dem Finanzamt abgetreten wird. Dies stellt das Urteil zutreffend klar.

Bezüglich der übrigen Voraussetzungen einer Berichtigung ist auf einen hinreichenden Nachweis zu achten. Dabei ist allerdings nach der Ansicht des BFH zutreffend eine Auslegung etwaigen Schriftverkehrs dahingehend möglich, dass nunmehr ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden soll. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich, auch muss keine zivilrechtlich richtige Rechnung erstellt werden, sondern eine Korrektur nur des Steuerbetrages reicht aus.

Eine negative Aussage hat die Entscheidung des BFH gleichwohl. Die Berichtigung der Rechnung hat keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung. Insofern verbleibt es insbesondere bei einer Verzinsung des Steuerbetrages. Die Rechtsprechung des EuGH, der gerade durch Urteile in der jüngsten Zeit zu einer Rückwirkung gekommen ist, soll nach der Ansicht des BFH nicht gelten.   

Ausländisches Unternehmen weist unberechtigt deutsche Umsatzsteuer aus

Die Klägerin war eine Unternehmerin mit Sitz in Großbritannien. Diese vermietete in den Streitjahren 2007 bis 2009 Standflächen auf Messen, die sie zuvor angemietet hatte. In ihren Rechnungen wies die Klägerin deutsche Umsatzsteuer offen aus. Im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen stellte das Finanzamt fest, dass nicht die Klägerin, sondern der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Die Klägerin schulde aber die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Klägerin wies hierzu darauf hin, dass diese Schuld nach § 14c UStG deswegen nicht mehr bestehe, weil sie die Rechnungen berichtigt habe. Das Finanzamt monierte jedoch die Rechnungsberichtigungen in verschiedenen Fällen, insbesondere da die Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer nicht nachgewiesen sei. Im Einspruchsverfahren übersandte die Klägerin weiteren E-Mail-Verkehr, aus dem der Zugang der korrigierten Rechnungen ersichtlich war. Letztlich blieb ein Fall streitig, in dem das Finanzamt die Auffassung vertrat,

  •   der Zugang der korrigierten Rechnung sei nachgewiesen und
  •   die Rückzahlung der Umsatzsteuer durch eine Abtretungsanzeige ebenfalls nachgewiesen.

Recht erhielt die Klägerin allerdings erst durch das Finanzgericht, welches die Rechnungsberichtigung als erwiesen ansah. Hierauf erhob das Finanzamt Revision zum BFH.

Begründung: Zurückweisung der Revision da  Rechnungen als berichtigt angesehen werden

Die Revision wurde durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht sei das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Rechnungen berichtigt habe.

Unzweifelhaft sei dabei davon auszugehen, dass

  • der Steuerausweis zunächst unzutreffend gewesen sei,
  • allerdings seien die Rechnungen berichtigt worden,
  • sodass die Haftung nach § 14c UStG entfallen sei.

Die Berichtigung müsse hierbei durch den Leistenden erfolgen. Voraussetzung sei hierbei, dass dem Leistungsempfänger die schriftliche Berichtigung der Rechnung zugehe. Es sei dabei erforderlich, dass in der Berichtigung eindeutig zum Ausdruck komme, dass der Leistende die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten bereit sei. Dies sei spätestens mit der Abgabe der Abtretungsanzeige an das Finanzamt der Fall gewesen. Allerdings komme der Berichtigung der Rechnung anders als in übrigen Fällen keine Rückwirkung zu.

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