Altersheim nicht immer abzugsfähig
Ob die Folgen eines Unfalls, Demenz oder Parkinson: Wer auf Pflege angewiesen ist, kann die selbst gezahlten Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings muss der Betroffene sich hierfür einen zumutbaren Eigenanteil anrechnen lassen. Häufig ziehen ältere Menschen auch ins Heim, um sich dort pflegen zu lassen. Dann wird zusätzlich noch eine Haushaltsersparnis abgezogen, weil die Kosten für den eigenen Hausstand wegfallen. Jenseits des zumutbaren Eigenanteils können aber sämtliche Arzt- und Pflegekosten steuerlich geltend machen werden. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen zum Beispiel
- Kosten für Medikamente
- Hilfsmittel wie Prothesen oder der Rollator und
- Krankenhausaufenthalte.
Alter ist kein Grund für Steuerersparnis
Der Umzug in ein Heim ist allerdings nur dann steuerlich begünstigt, wenn jemand pflegebedürftig, behindert oder krank ist. Allein aus Altersgründen können Sie für sich selbst keine Steuerersparnis geltend machen.
Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Niedersachsen vor kurzem noch einmal in einem Urteil erläutert (Az. 12 K 206/14). In dem zugrundeliegenden Fall zog eine damals 86-jährige Frau in ein Apartment in einem Altersheim. Monatlich zahlte sie einen pauschalen Betrag von knapp 2.300 Euro für Unterkunft, gemeinsames Essen, Reinigung der Wohnung sowie Hausnotruf und Apotheken- und Wäschedienst. Gegen einen Aufpreis bestand die Möglichkeit, pflegerische Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Spätere Erkrankung - außergewöhnliche Belastung?
Ein Jahr nach ihrem Einzug erkrankte sie an Demenz und fortschreitender Osteoporose. Die Pflegekasse sah die Voraussetzungen für Pflegestufe I erfüllt, da die Alltagskompetenz in erheblichem Maße gestört sei. In der Steuererklärung machte die Frau daher nicht nur Krankheitskosten, sondern auch die Aufwendungen für das Heim als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Krankheit erst mehr als ein Jahr später festgestellt worden sei.
Anlass für Umzug muss Pflegebedürftigkeit sein
Auch das Finanzgericht Niedersachsen betrachtete die Situation ähnlich. Krankheitsbedingte Unterbringungskosten seien zwangsläufig und daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar – unabhängig davon ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden. Hier jedoch sei der Anlass für den Umzug nicht die Pflegebedürftigkeit gewesen. Daher könnten nur Kosten, die zusätzlich zu dem Pauschalpreis anfielen, steuerlich geltend gemacht werden. Eine Aufteilung des Pauschalpreises komme nicht in Betracht, außerdem könne der einzelne Heimbewohner auch nicht Beträge als Krankheitskosten ansetzen, die als Solidarbeiträge aufgrund der Mischkalkulation des Heimträgers von der Gemeinschaft sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden.
Revision anhängig beim BFH
Das Finanzgericht weist in seiner Urteilsbegründung jedoch bereits darauf hin, dass der Bundesfinanzhof in anderen Verfahren ausdrücklich offengelassen hat, ob Heimkosten auch dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn eine Pflegebedürftigkeit erst später eingetreten ist. Das Finanzgericht ließ daher die Revision zu, diese wurde inzwischen eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 3/16 geführt.
Praxistipp: Kinder kommen für Heimkosten der Eltern auf
Wenn Kinder die Heimkosten ihrer Eltern übernehmen, können sie die Kosten von der Steuer absetzen. Denn dann liegen Unterhaltsleistungen vor, die ab dem ersten Euro steuerlich abzugsfähig – allerdings nur bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags von 8.652 Euro. Dazu kommt: Vorhandenes Vermögen der unterstützten Person von mehr als 15.500 Euro, zum Beispiel eine vermietete Immobilie, schließen die Unterhaltsleistungen in der Regel vollständig aus.
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