Prämienzahlung von gesetzlicher Krankenkasse vermindert Sonderausgabenabzug
Gesundheit ist nicht nur ein hohes Gut. Eine stabile Gesundheit ihrer Versicherten spart den Krankenkassen auch bares Geld. Immerhin explodieren die Kosten für Medikamente und moderne Behandlungen seit einigen Jahren. Erfreulich ist es daher nicht nur für die gesetzlichen Krankenkassen, dass sie seit 2007 ihren Mitgliedern Wahltarife anbieten und sie damit zu kostenbewusstem Verhalten anregen können. So winkt Versicherten, die diese Option wählen, im folgenden Jahr eine Beitragserstattung als Belohnung.
Was steckt hinter den Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen?
Entscheidet sich ein gesetzlich Krankenversicherter für einen Wahltarif, trägt er einen Teil seiner Behandlungskosten selbst. Als Gegenleistung belohnt ihn seine Krankenkasse mit einer Geldprämie von maximal 600 Euro pro Jahr.
Konkret bedeutet das: muss der Versicherte zum Arzt oder ins Krankenhaus, übernimmt er die Kosten bis zur Höhe des gewählten Selbstbehaltes. Zu Beginn des folgenden Jahres ermittelt seine Krankenkasse schließlich die angefallenen Kosten aus dem Vorjahr. Liegen diese unter dem tariflich vereinbarten Eigenanteil, erhält der Versicherte seine Prämie; liegen sie darüber, fordert die Kasse den Differenzbetrag ein.
So wird die Prämienzahlung steuerlich bewertet
In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) nun darüber entscheiden, wie eine solche Prämienzahlung steuerlich zu betrachten ist. Dabei ging es um einen Versicherten, der einen Wahltarif mit Selbstbehalt von 550 Euro vereinbart hatte. Im Gegenzug stand ihm eine Prämie von 450 Euro zu, die er 2014 tatsächlich erhielt. Bei den in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachten Beiträgen zur Krankenversicherung berücksichtigte er diesen Betrag aber nicht.
Das Finanzamt setzte die Prämienzahlung jedoch mit einer Beitragsrückerstattung gleich. Als Folge daraus verminderte es die Sonderausgaben um die 450 Euro, die der Versicherte von seiner Krankenkasse erhalten hatte. Dieser Einschätzung schloss sich nun auch der BFH in seinem Urteil (BFH, Urteil v. 6.6.2018, Az. X R 41/17) an. Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass die wirtschaftliche Belastung des gesetzlich Krankenversicherten durch den Erhalt der Prämie sinkt. Genau diese Belastung ist aber die Grundlage für den Sonderausgabenabzug.
Prämienzahlungen an gesetzlich Krankenversicherte werden damit genauso behandelt wie eine Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Belohnung dafür, dass er keine oder zumindest geringere Krankheitskosten verursacht hat.
Unterschied zwischen Prämien- und Bonuszahlung
Weitere Anreizsysteme, die gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten oft bieten, sind Bonusprogramme. Nehmen Versicherte an Gesundheitsmaßnahmen wie Check-ups, Sportprogrammen oder bestimmten Vorsorgeuntersuchungen teil, die nicht zum Leistungsangebot der Kasse gehören, werden sie dafür mit einem Bonus belohnt. Dadurch dass die mit einer Bonuszahlung honorierten Maßnahmen des Versicherten nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehören, besteht kein direkter Zusammenhang zum monatlich gezahlten Beitrag. Anders als die Prämie mindert ein Bonus daher den Sonderausgabenabzug nicht.
Praxis-Tipp: Wann sich ein Tarif mit Selbstbehalt lohnt
Generell sollten gesetzlich Versicherte vor der Wahl eines Tarifs mit Selbstbehalt prüfen, ob sich dieser für sie lohnt. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie gesund sind und daher mit geringen Behandlungskosten rechnen können. Da die Eigenbeteiligung immer höher als die Prämie ist, machen Versicherte bei größeren Behandlungen immer ein Verlustgeschäft. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung werden allerdings Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Wichtig zu bedenken bei der Tarifwahl ist außerdem: An einen Tarif mit Selbstbehalt sind Versicherte drei Jahre gebunden.
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