Wenn der Arbeitgeber eine private Krankenzusatzversicherung zahlt
Sachbezüge sind bei vielen Arbeitnehmern beliebt. Erhöhen sie doch den monatlichen Lohn, ohne dass das Finanzamt und die Sozialversicherungen ihren Anteil daran nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihr Wert die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschreitet. Bekannte Beispiele für Sachbezüge sind Tank- oder Einkaufsgutscheine sowie Gutscheinkarten.
Auch eine vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossene private Krankenzusatzversicherung kann ein Sachbezug sein. Voraussetzung dafür ist aber die richtige Gestaltung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine private Krankenzusatzversicherung als Zusatzleistung an, sind nämlich grundsätzlich zwei Möglichkeiten denkbar:
- Entweder er schließt für die Arbeitnehmer die Versicherung ab und zahlt die Beiträge direkt.
- Oder er macht ihnen das Angebot, eine von ihm vermittelte Zusatzversicherung abzuschließen, für die sie Beiträge selbst zahlen und dafür einen monatlichen Zuschuss erhalten.
Die Folgen einer Zuordnung zu Barlohn oder Sachbezug
Was sich zunächst sehr ähnlich liest, unterscheidet sich allerdings stark mit Blick auf die Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Während Sachbezüge unterhalb der Freigrenze steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, muss Barlohn komplett versteuert werden. Was das für die beiden Gestaltungsvarianten der privaten Zusatzversicherung durch den Arbeitgeber bedeutet, ergibt sich aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH).
Was die private Krankenzusatzversicherung zu Barlohn oder Sachbezug macht
Ein Sachbezug liegt demnach nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf die Sache, nicht aber auf eine Geldzahlung hat (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16). Ob er diese Sache direkt von seinem Arbeitgeber oder aber von einem Dritten erhält, spielt dabei keine Rolle.
Übertragen auf die Krankenzusatzversicherung bedeutet das: Der Mitarbeiter käme als versicherte Person in den Genuss von vereinbarten Leistungen wie etwa Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz. Versicherungsnehmer ist aber der Arbeitgeber, der in diesem Fall auch die Beiträge für die Krankenzusatzversicherung direkt an die Versicherung überweist.
Könnte der Arbeitnehmer stattdessen einen Zuschuss in Höhe des Versicherungsbeitrags verlangen, würde es sich bei dieser Zahlung um Barlohn handeln. Dies gilt selbst dann, wenn Mitarbeiter eine Zusatzversicherung bei einem vom Arbeitgeber vermittelten Versicherer abschließen. Entscheidend für die Einordnung ist nämlich der Geldfluss. Dies bestätigte der BFH noch mal in einer zweiten Entscheidung (BFH, Urteil v. 4.7.2018, VI R 16/17) zu diesem Thema. In diesem Fall hatten die Arbeitnehmer die Beiträge für die private Krankenzusatzversicherung selbst überwiesen – und zwar einschließlich der monatlich vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto gezahlten Zuschüsse.
Praxis-Tipp: Was Arbeitnehmer beim Sachbezug beachten müssen
Wer die Freigrenze bei Sachbezügen für sich nutzen will, muss unbedingt auf die vertragliche Gestaltung der Arbeitgeberleistung achten. Und das heißt: Es dürfen keine Geldzahlungen für eine zugesagte Leistung an den Mitarbeiter fließen.
Besonders aufmerksam müssen Arbeitnehmer außerdem sein, wenn ihnen mehrere Zusatzleistungen offenstehen. Entscheidend für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist dabei der Gesamtbetrag. Das heißt, der Wert aller in Anspruch genommen Leistungen darf in der Addition die Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten. Bis zu diesem Betrag fallen weder Steuern noch Sozialabgaben auf die zusätzlich gewährten Leistungen an. Liegt der Wert des Sachbezugs jedoch über der Freigrenze, entfallen Steuer- und Abgabenfreiheit komplett. Das heißt, anders als bei einem Freibetrag würden Steuern und Sozialabgaben nicht nur auf den Betrag oberhalb der 44 Euro fällig. Stattdessen fließen die gesamten Zusatzleistungen in die Berechnung ein.
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