Fahrtenbuchangabe des Reiseziels: Genügt eine Abkürzung?
Fahrtenbuchangabe des Reiseziels: Genügt eine Abkürzung?
Das Finanzgericht Köln hatte zu beurteilen, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, wenn die Zielorte mit Abkürzungen im Fahrtenbuch vermerkt. Diesen Abkürzungen fehlten die Orte und im maßgebenden Fahrtenbuch waren fast ausschließlich Abkürzungen eingetragen. D.h. es fehlten die Angaben zum Ort und zur Adresse. Auch fehlte teilweise die Zuordnung, ob diese Fahrt betrieblich oder privat verursacht war.
Mit Urteil v. 18.3.2016 3 K 3735/12, EFG 2016, S. 1332 verwarf das Gericht das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß – obwohl die Abkürzungen als Verzeichnis nachgeliefert wurden.
Kriterien Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und jederzeit nachprüfbar
Streng gesehen führt das Gericht die Rechtsprechungslinie fort, nach der die Vollständigkeit und Richtigkeit von Fahrtenbüchern jederzeit objektiv nachprüfbar sein muss (u.a. BFH, Urteil v. 1.3.2012 VI R 33/10, BStBl II 20912, S. 505 oder BFH, Urteil v. 21.3.2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, S. 700).
Im Streitfall ist das letzte Wort u.U. aber noch nicht gesprochen. Der Kläger hat gegen die Ablehnung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass ggf. noch eine Korrektur möglich ist (AZ des BFH: VIII B 54/16).
Praxis-Tipp: GPS-gesteuertes elektronisches Fahrtenbuch
Am besten und am effektivsten sind elektronische Fahrtenbücher, welche GPS-gesteuert mit dem Fahrzeug verbunden sind. Mittlerweile bieten zahlreiche Anbieter eingebaute Fahrtenbuchboxen oder über SIM-Karten gesteuerte Messlösungen an. Diese erzeugen im Regelfall monatliche Fahrtenbuchlisten, welche exakt den Bewegungsablauf festhalten. Nachbearbeitungen sind nur zur näheren Erläuterung der Fahrtdaten noch möglich – nicht aber zu den gefahrenen Strecken. Dadurch sind solche modernen Varianten ausdrücklich anerkannt.
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